Hallo Herr Molitor,
nicht der Ersatzbau, sondern der Abbruch des noch bestehenden Gebäudes dürfte das Problem sein.
Wir verfügen über eine Liste vom Fachdienst Hochbau und Denkmalpflege, die als Kulturdenkmal eingetragene und auch solche baulichen Anlagen enthält, die möglicherweise denkmalwürdig sind.
Zwei Dinge sind bei Abbrüchen zu beachten:
1.)
Ein VOLLSTÄNDIGER Abbruch eines Gebäudes ist nur dann baugenehmigungspflichtig, wenn es einen umbauten Raum von mehr als 500 m3 hat (§§ 62 Abs. 1 LBO i.V.m. § 69 Abs. 5 Nr. 2 LBO, siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P62.htm und
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Abbrüche usw. von denkmalgeschützten Gebäuden bis 500 m3 umbauten Raumes sind nach § 9 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/DSchG_SH_1996_P9.htm ). Wer dies nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 DSchG (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/DSchG_SH_1996_P24.htm ).
Das Verfahren bei baugenehmigungspflichtigen Abbrüchen denkmalgeschützter Gebäude ist im Abschnitt 4.1 des Organisations- und Verfahrenserlasses geregelt (siehe
http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2130.74-0001.htm ).
2.)
Ein vollständiger Abbruch eines Gebäudes ist KEIN Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html ), so dass die Bestimmungen des §§ 30 bis 37 BauGB keine Anwendung finden.
Wenn eine Gemeinde also ein noch nicht denkmalgeschütztes Gebäude „retten“ will, muss sie beschließen, einen Bebauungsplan aufzustellen und gleichzeitig zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlassen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/14.html ).
Das von Ihnen beschriebene ca. 100 Jahre alte Heuerlingshaus dürfte wohl die im § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB geforderten Missstände oder Mängel aufweisen (vgl. § 177 Abse. 2 und 3 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html ), so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Ersatzbau in Betracht kommen könnte. Ob allerdings auch die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfüllt sind, lässt sich nicht so einfach klären.
Wenn wir zuständige Baugenehmigungsbehörde wären, würde ich jedenfalls zu dem Abbruch die untere Denkmalschutzbehörde einschalten und um Stellungnahme bitten.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 02.04.2007 um 10:49:18 von Jens Bebensee.