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Thema: Sichtschutzzaun an öffentlichem Grund

Autor Beitrag
 Verfasst am: 30.03.2007 13:03:01 Titel: Re: Sichtschutzzaun an öffentlichem Grund
Hallo Frau / Herr Canzler,

Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 9a LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Sie sind auf der Grundstücksgrenze zulässig, da von ihnen regelmäßig keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Umkehrschluss aus § 6 Abs. 9 Satz 2 LBO, siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ). Etwaige Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. Bestimmungen einer ggf. bestehenden Ortsgestaltungssatzung müssen die Anlagen allerdings beachten. Ob es eine solche Satzung gibt, kann Ihnen Ihre Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung sagen.

Von Sichtschutzwände, die die genannten längen- und/oder höhenmäßigen Beschränkungen überschreiten, gehen Wirkungen wie von Gebäuden aus (d.h. sie lösen Abstandflächen von mindestens 3 m aus) und sind deshalb regelmäßig nicht auf der Grenze zulässig (vgl. § 6 Abs. 9 Satz 2 LBO). In diesem Zusammenhang kann ich auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2001 – 7 a 5020/98 – verweisen, das Sie nachlesen können unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2001/7_A_5020_98urteil20010302.html .

Nun dürfen nach § 6 Abs. Satz 2 LBO die Abstandflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Handelt es sich bei dem Kinderspielplatz also um eine Ö F F E N T L I C H E Grünfläche, die eine Breite von mindestens 6 m hat, wäre die Sichtschutzwand unter diesem Gesichtspunkt (auch mit einer größeren Höhe als 2 m) auf der Grundstücksgrenze zulässig. Auch hier wären allerdings das Bauplanungsrecht, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans oder die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 BauGB über das „Einfügen“ zu beachten (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html und http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=2&bid=62 ).

So hat beispielsweise der Hessische VGH In seinem Beschluss vom 16.10.1986 – 3 UE 966/86 – (in BRS 46 Nr. 68) entschieden, dass sich eine etwa 1,90 m hohe (und 32,4 m lange) Sichtschutzwand aus Holzlamellen an der Grundstücksgrenze hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Verhältnis zu den mit üblichen Einfriedigungen bebauten Grundstücksflächen in den umliegenden Grenzbereichen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen kann.

Weitere Einzelheiten können Sie auch in unserem Baulexikon nachlesen (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php , z.B. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=6&bid=108 ).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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