Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo Ralf,
die Bauaufsichtsbehörde erteilt eine Baugenehmigung gem. § 78 Abs. 4 LBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter. D.h., dass in diesem Fall Ihr Bruder oder auch Sie selber einen Bauantrag einreichen könnten. Da die Bauaufsicht eine Baugenehmigung nicht personen- sondern grundstücksbezogen erteilt, spielt es für die Entscheidung über eine Baugenehmigung keine Rolle, wer Eigentümer ist oder in welchem prozentualen Verhältnis die Eigentümer zueinander stehen. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller.
Wie Sie die Durchführung des Bauvorhabens untereinander regeln, ist privatrechtlicher Natur und interessiert die Bauaufsicht nicht.
Ich hoffe Ihnen hiermit helfen zu können.
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