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Thema: Gartenhaus und Swimmingpool

Autor Beitrag
 Verfasst am: 24.02.2004 13:24:05 Titel: Re: Gartenhaus
Hallo, Herr Mäurer!

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten nur bis 30 m³ baugenehmigungs- bzw. bauanzeigefrei. Diese Grenze wird von Ihrem geplanten Gartenhaus offensichtlich überschritte, so dass Sie hierfür einen Bauantrag/Bauanzeige über die zuständige Gemeinde einreichen müssen.
In manchen Baugebieten sind hinsichtlich Standort und Gestaltung solcher Nebengebäude Festsetzungen getroffen; ich empfehle, sich vorher entweder bei der zuständigen Gemeinde oder beim Kreisbauamt dahingehend zu informieren.

Weitere baurechtliche Informationen können Sie in unserem Baulexikon nachlesen. Schauen Sie unter Service - - > Lebenslagen - - > Bauen - - > Baulexikon und klicken Sie sich ins Lexikon ein.
Die Zuständigkeiten der einzelnen Sachbearbeiter/innen für die einzelnen Gemeinden können Sie unter

http://www.kreis-stormarn.de/service/formulare/files/fd53/sachbearbeiter1.pdf

erfahren.

Wichtige Bauformulare haben wir hinterlegt unter

http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15

Viel Spaß bei der weiteren Suche

Carola Haage



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Zuletzt geändert am 24.02.2004 um 13:33:16 von Carola Haage.
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