Hallo Herr Schütze,
wir sind leider nicht für den ganzen Kreis als Baugenehmigungsbehörde zuständig: Ahrensburg, Bad Oldesloe und Reinbek regeln ihre Angelegenheiten selbst (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html ).
Eine Nutzungsänderung ist dann baugenehmigungspflichtig, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung andere Anforderungen stellen als für die bisherige (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 LBO, siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Wenn das Gebäude bisher landwirtschaftlich genutzt worden ist, fiel es unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, und wenn es künftig nicht mehr entsprechend genutzt werden soll, fällt es unter § 35 Abs. 2 BauGB (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Deshalb bräuchten Sie eine Nutzungsänderungsgenehmigung, und auch nur mit dem Ziel der Erleichterung des Strukturwandels in der Landwirtschaft hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geschaffen.
Sollten wir zuständig sein, finden Sie Ihren Sachbearbeiter in folgender Liste
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee