Hallo Herr Schütze,
die Genehmigungspflicht des Kaufs ergibt sich aus § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (siehe unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/grdstvg/gesamt.pdf ) i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes
http://sh.juris.de/sh/GrdstVGDG_SH_P1.htm und den §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 3a der Landesverordnung über die Errichtung von Ämtern für Ländliche Räume
http://sh.juris.de/sh/AeErV_SH_rahmen.htm.
Da Sie sicherlich nicht „die Katze im Sack“ kaufen wollen, lassen sich Ihre Fragen nur über einen Vorbescheidsantrag verbindlich klären (siehe dazu unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ). Aus diesem Grunde wird die zuständige Bauaufsicht wahrscheinlich mit Auskünften etwas zurückhaltend sein.
Ich gehe davon aus, dass die Wiese im Außenbereich liegt (siehe dazu unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ).
Für die neue Nutzung bräuchten Sie auf jeden Fall eine Nutzungsänderungsgenehmigung.
Wenn die Scheune bisher landwirtschaftlich genutzt wurde und trotz ihres hohen Alters konstruktiv noch in Ordnung ist, könnte in Ihrem Falle die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht kommen (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ), wobei die Frist in Buchstabe c) unbeachtlich wäre (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauGB_BauOAendG_SH_Art1.htm ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee