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Thema: Frage zur Frage

Autor Beitrag
 Verfasst am: 05.03.2007 11:43:41 Titel: Re: Frage zur Frage
Hallo Herr Schütze,

die Genehmigungspflicht des Kaufs ergibt sich aus § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/grdstvg/gesamt.pdf ) i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes http://sh.juris.de/sh/GrdstVGDG_SH_P1.htm und den §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 3a der Landesverordnung über die Errichtung von Ämtern für Ländliche Räume http://sh.juris.de/sh/AeErV_SH_rahmen.htm.


Da Sie sicherlich nicht „die Katze im Sack“ kaufen wollen, lassen sich Ihre Fragen nur über einen Vorbescheidsantrag verbindlich klären (siehe dazu unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ). Aus diesem Grunde wird die zuständige Bauaufsicht wahrscheinlich mit Auskünften etwas zurückhaltend sein.

Ich gehe davon aus, dass die Wiese im Außenbereich liegt (siehe dazu unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ).

Für die neue Nutzung bräuchten Sie auf jeden Fall eine Nutzungsänderungsgenehmigung.

Wenn die Scheune bisher landwirtschaftlich genutzt wurde und trotz ihres hohen Alters konstruktiv noch in Ordnung ist, könnte in Ihrem Falle die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht kommen (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ), wobei die Frist in Buchstabe c) unbeachtlich wäre (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauGB_BauOAendG_SH_Art1.htm ).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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