Hallo,
wir beabsichtigen, einen Schuppen für Fahhräder und Gartengeräte auf unserem Grundstück zu bauen. Unser Grundstück liegt in West V (Bebauungsplan Nr. 98) und ist sehr abschüssig. Eine Nutzung ist nur bei terrassenförmiger Anlegung möglich. Zudem handelt es sich um ein Doppelhaus, sodass nur die Seite zur öffentliche Straße nutzbar ist.
Unser Gartenhaus kann rein baulich aufgrund der terrassenförmigen Anlegung nur an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße errichtet werden. Hier könnte allerdings die 3-Meter-Bebauungsgrenze nach dem Bebauungsplan nicht eingehalten werden. Das Gartenhaus soll lediglich eine Größe von ca. 2,40 x 2,40m haben und eine Höhe von ca. 2,10m.
Ist dieser Bau wirklich nicht gestattet? Könnte mitunter dieses Häuschen auch ausnahmsweise genehmigt werden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten? Es würde doch niemanden stören und wir haben auf unserem kleinen Grundstück keine andere sinnvolle Stellmöglichkeit.
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