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Thema: Fischteiche / Schafsstall

Autor Beitrag
 Verfasst am: 26.02.2007 09:29:13 Titel: Re: Fischteiche / Schafsstall
Moin Moin,

die meisten der geplanten Anlagen sind baugenehmigungspflichtig.

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 - sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten sowie untergeordnete bauliche Anlagen im Außenbereich bis zu lediglich 10 m³ baugenehmigungsfrei. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO sind zwar auch landwirtschaftlich genutzte Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind, ohne Baugenehmigung zulässig. Die Vorschrift ist aber nur dann anwendbar, wenn das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB dient - http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html und http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__201.html. Hobbytierhaltung ist keine Landwirtschaft (s. z.B. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hier zu einem Pferdeunterstand, die Grundsätze sind aber auch auf die Schafhaltung anwendbar: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/8163366c3b6ecdd4c316d713a192c9e0,4eba7f7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0934373039/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html ).

Dass bis zu 10 m³ umbauten Raumes keine Baugenehmigung erforderlich sein mag, bedeutet jedoch nicht, dass die Anlagen im Außenbereich zulässig sind. Es könnte sein, dass die Anlagen eine Genehmigung der Naturschutzbehörde benötigen. Wenn Ihr Kunde mehrere Anlagen mit einem umbauten Raum von lediglich 10 m³ aufstellt, wird das Ganze aber auch wieder baurechtlich interessant, weil es dann u.U. als e i n einziges Vorhaben zu werten und damit wieder baugenehmigungspflichtig ist.

Ihrem Kunden empfehle ich, einen Termin bei der für ihn zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu vereinbaren und dort seine Vorstellungen vorzutragen. Die Mitarbeiter der Bauaufsicht können Ihren Kunden abgesehen von rein baurechtlichen Fragen auch darüber informieren, welche anderen fachbehördlichen Belange ggf. berührt sein können (z.B. Naturschutzrecht, Waldabstand, Straßenverkehr usw.).

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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