Geschrieben von:
Kristina Hänel
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es rechtlich möglich als Bauherr, Anwohner unter falschem Vorwand zur Unterschruift auf Bauplänen zu bewegen, welche man im Nachhinein ändert (nach Unterschriftsleistung) und "nicht" Bestandteil der Baugenehmigung sind? Kann es sein, dass der bereits ausgefüllte Befreiungsantrag den Anwohnern weder vorgelegt noch erwähnt wird? Darf ein Befreiungsantrag fehlerhaft sein, dürfen z.B. nur 4 Höhenpunkte(Überschreitungen) exakt darin benannt werden, obwohl es nachweislich 21 Höhenüberschreitungen sind, welche bis zur 4fachen Überschreitung des Befreiungsantrages führen? Wie kann man sich erfolgreich dagegen wehren?
Dürfen Baupläne mit ein und derselben Balttzahl und dem selben Datum in mehrfach unterschiedlicher Ausführung vorhanden sein?
Darf in einem qualifiz. Baugebeit mit Feststezungen und Begründungen grob gegen diese Festsetzungen verstoßen werden?
Wenn z.B. nur eingeschossig und kleinstrukturiert erlaubt ist, darf dann ein Bauherr viele Grundstücke zusammenfassen und dann einen kolossartigen Baukörper errichten, nur weil die Grundflächenzahl eingehalten wurde?
Es wäre sehr nett, wenn Sei uns antworten könnten!
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Hänel
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