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Thema: Außenwandsanierung / Baugenehmigung erforderlich ?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 22.02.2007 10:40:35 Titel: Re: Außenwandsanierung / Baugenehmigung erforderlich ?
Hallo,

so, wie Sie Ihr Vorhaben beschreiben, wollen Sie ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) auf die vorhandene Außenwand aufbringen lassen. Normalerweise sind für WDVSe keine Fundamente erforderlich, da die Isoliermaterialien in der Regel sehr leicht sind und auf die vorhandene Wand "nur" aufgeklebt oder mit Dübeln an der Wand befestigt werden (s. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/W%C3%A4rmed%C3%A4mmverbundsystem , http://www.bnu.de/hesa/wai1/showcontent.asp?ThemaID=4891 oder http://www.dach.de/services/dachlexikon/waermedaemm-verbundsystem/ ).

Um einen guten Anschluss an die Kelleraußenwände zu schaffen, wird z.B. der Boden um das Gebäude herum aufgegraben und dann ein L-Profil an-/eingebracht, auf der das Dämmmaterial befestigt wird. Das L-Profil ist somit kein Fundament im eigentlichen Wortsinn. Wenn Sie sich für ein WDVS entschieden haben, dann sollte das Ringfundament die gleiche Funktion erfüllen wie das L-Profil, also keine "tragende Rolle" spielen.

Da ein WDVS aufgrund der verwendeten Materialien und wegen seiner Verbindung mit der vorhandenen Außenwand kein Fundament benötigt, greift es nicht in die Statik des Hauses ein und ist damit baugenehmigungsfrei nach § 69 Abs. 2 LBO (s. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 ). Anders sieht es dann aus, wenn Sie z.B. ein neues Vormauerwerk mit innenliegender Dämmung usw. herstellen lassen. Das neue Vormauerwerk wäre mit Mauerankern am bestehenden Mauerwerk verbunden, hätte auch tatsächlich ein Fundament und wäre damit statisch relevant. Für eine solche Baumaßnahme wäre eine Baugenehmigung erforderlich.

Handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude, dann müssten Sie sich vor Baubeginn mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen. Möglicherweise wäre dann eine Außenwanddämmung unzulässig.

Wenn Sie durch die Verlängerung des Gebäudes die Abstandflächen zu den Nachbargrenzen nicht mehr einhalten können, müssten Sie über die Gemeinde bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Ausnahme nach § 6 Abs. 14 Nr. 2 LBO (s. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P6 ) beantragen.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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