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Thema: Windkraft oder BHKW

Autor Beitrag
 Verfasst am: 14.02.2007 11:45:21 Titel: Re: Windkraft oder BHKW
Hallo,

für meine Antwort gehe ich davon aus, dass Sie Schleswig-Holsteiner sind. Sollten Sie in einem anderen Bundesland wohnen, könnte die Antwort etwas anders ausfallen, da jedes Bundesland eine eigene Landesbauordnung hat. Jede Landesbauordnung regelt die Frage der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen etwas anders.

Das Aufstellen von Windenergieanlagen ist in Schleswig-Holstein baugenehmigungspflichtig, da die Anlagen sowohl bauplanungsrechtlich (-> §§ 29, 30, 34, 35 Baugesetzbuch) als auch bauordnungsrechtlich (-> § 6 Abs. 9 und 14, Landesbauordnung) problematisch sein können. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=52.

Wenn ich Sie richtig verstehe, sollen der Tank und die Windenergieanlage eine Einheit bilden. Im Bauantrag müssten Sie die komplette Anlage darstellen, also einschließlich des Tanks.

Wenn der Tank nicht in Zusammenhang mit der Windenergieanlage steht, dann wäre er bis zu einem Behälterinhalt von 50 m³ und einer Höhe bis zu 6 m baugenehmigungsfrei (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 31 d LBO – s. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 ). Baugenehmigungsfrei heißt aber nicht, dass die sonstigen Bauvorschriften nicht trotzdem einzuhalten wären. Sonstige Bauvorschriften wären z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes, einer Gestaltungssatzung, von Abstandflächenvorschriften usw. Solche Vorschriften wären dann zu beachten, wenn der Tank im Freien aufgestellt werden soll.


Zum Dieselmotor:
Baurechtlich problematisch ist weniger der Dieselmotor selber als vielmehr der Tank für den Dieselkraftstoff. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 31 c LBO sind Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe nur bis zu 1 m³ Behälterinhalt baugenehmigungsfrei. Und wenn Sie für den Dieselmotor einen Raum bauen, dann ist dieser Raum u.U. baugenehmigungspflichtig, wenn er nämlich – je nachdem, ob Sie im Innenbereich oder im Außenbereich wohnen – größer als 30 m³ bzw. größer als 10 m³ ist (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO). Wenn Sie also einen Raum mit den Maßen 5m x 5m x 2m bauen, dann hätte dieser einen umbauten Raum von 50 m³ und wäre damit baugenehmigungspflichtig.

Ich empfehle Ihnen, bei der Kollegin vom Bauamt noch einmal anzurufen und nachzufragen, auf welche Art von Anlagen bis 1 mW (= Megawatt – s. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/MW) sie sich bezieht.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee


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Zuletzt geändert am 14.02.2007 um 11:51:08 von Larissa Bebensee.
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