Hallo Ad,
der Abbruch der Garage ist in Schleswig-Holstein nach § 69 Abs. 5 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Der Carport ist baugenehmigungs- und anzeigefrei, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm ) oder des § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO erfüllt. Weitere Erläuterungen finden Sie in diesem Forum auch unter den Themen „Grenzbebauung mit Garage“ und „Reifen-Hoch-Lager an Gewächshaus & Garage“.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee