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Thema: Umsetzung Tür / Fenster.

Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.01.2007 10:58:38 Titel: Re: Umsetzung Tür / Fenster.
Moin moin Herr Wocker,

schön, dass Sie was für die Optik tun wollen.

Der Umtausch von Fenster und Tür ist nach § 69 Abs. 4 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (sieh unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Wenn allerdings in die Statik eingegriffen wird, ist eine Baugenehmigung bzw. eine Bauanzeige erforderlich („Umkehrschluss“ aus § 69 Abs. 1 Nr. 17 LBO).

Diese Einschätzung gilt selbstverständlich nur dann, wenn das Haus bestandsgeschützt ist (zum Bestandsschutz siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ). An einem ungenehmigten Gebäude ist praktisch jede Maßnahme baugenehmigungspflichtig.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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