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Thema: Grenzbebauung mit Garage

Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.01.2007 10:56:49 Titel: Re: Grenzbebauung mit Garage
Hallo Herr Papenbrock,

§ 6 Abs. 10 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein „schweigt“ zwar zur höchstzulässigen Breite von genehmigungs- und anzeigefreien Grenz- und grenznahen Garagen; auch hier wird man aber die Höchstlänge von 9 m an der rückwärtigen Grenze oder im rückwärtigen Grenzbereich ansetzen müssen.

Unter dem Begriff „Garage“ (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=51 ) in unserem Baulexikon (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0 ) finden Sie einen Link zu weiteren Informationen über Stellplätze und Garagen (siehe http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/StellplaetzeCarportsGaragenRechtlicheBewertung.pdf ). Seite 8 dürfte für Sie interessant sein.

Für die Garage werden Sie eine Baugenehmigung benötigen.


Abhängig vom Standort der Garage wären beispielsweise zu beachten

- > Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans,
- > § 12 BauNVO, insb. Abs. 2 (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__12.html ),
- > § 55 LBO Schl.-H. (http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ),
- > im Außenbereich (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ) beispielsweise das Urteil des BVerwG vom 12.03.1998 – 4 C 10.97 – (abgedruckt unter http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/4C1097.html ).


Auch von mir
sonnige Grüße
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 25.01.2007 um 10:57:15 von Jens Bebensee.
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