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Thema: Andere Länder, andere Sitten ?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 11.01.2007 17:38:39 Titel: Re: Andere Länder, andere Sitten ?
Moin moin Herr Böwes,

die Versagung der Baugenehmigung für die Garage im Außenbereich könnte sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10.97 – gestützt haben, das Sie u.a. finden unter http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/4C1097.html (siehe Leitsatz 1 Satz 2).


Wie würden wir in dem beschriebenen mit dem „Strohballenhaufen“ umgehen?

Nach § 66 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P66.htm ).

Nun haben wir weder die Zeit noch das Personal, regelmäßig unser gesamtes Kreisgebiet auf sog. „Schwarzbauten“ zu durchforsten. Im Regelfall werden wir von Grundstücksnachbarn, Gemeinden und/oder andere Behörden auf etwaige baurechtliche Missstände aufmerksam gemacht.

Tritt solch ein Fall ein, prüfen wir die Vereinbarkeit des Objekts mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und schreiten ggf. ein.

Zu Ihrem Beispiel:

Die LBO gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO für bauliche Anlagen und Bauprodukte (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P1.htm ). Bauprodukte sind nach § 2 Abs. 10 Nr. 1 LBO Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ).

Stroh ist ein Bauprodukt im Sinne der Bestimmung (siehe beispielsweise unter http://lehmbau.com/typo/Lehmputze.413.0.html ). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO).

Damit ist das Objekt eine bauliche Anlage und gleichzeitig ein Gebäude, denn es ist selbständig benutzbar, überdeckt, kann von Menschen betreten werden und ist geeignet und dazu bestimmt, dem Schutz von Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 LBO).

Das Objekt erfüllt außerdem den Begriff einer Garage.

§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBO definiert Garagen als ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Was Kraftfahrzeuge sind, bestimmt u.a. § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/stvg/__1.html ).

Wir hätten also „den Fuß in der Tür“ und würden prüfen, ob die Garage u.a. nach den Bestimmungen des BauGB (siehe dazu das o.g. BVerwG-Urteil), der LBO und der GarVO (siehe unter http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_rahmen ) zulässig ist.

Wenn nicht, käme als mildestes Mittel wohl eine Untersagung der Nutzung zum Unterstellen von Kfz in Betracht (vgl. § 86 Abs. 1 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P86.htm ).


Stellen Sie sich vor, der Bauherr stellt nach einer längeren Fahrt in einer Trockenzeit im Sommer sein Kraftfahrzeug in dem Objekt unter, der Katalysator ist noch heiß, ...



Eine Zersiedlung des Außenbereichs soll nach dem Willen des Gesetzgebers aus vielerlei Gründen verhindert werden. U.a. soll mit dem Grund und Boden sparsam umgegangen werden, damit die Allgemeinheit trotz der hohen Bevölkerungsdichte noch die Möglichkeit hat, sich außerhalb bebauter Bereiche zu erholen. Eigentümer/innen von im Außenbereich genehmigten Wohnhäusern würden sich kurz- oder mittelfristig an die Gemeinden wenden, die „Daseinsvorsorge“ zu verbessern, wie etwa Straßen, Erschließung, usw. (vgl. z.B. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB unter .. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html..).

Es ist schon sinnvoll, dass die Städte und Gemeinden für die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung zuständig sind (§ 1 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html ) und in den Fällen, in denen außerhalb eines Bebauungsplangebietes oder abweichend von einem Bebauungsplan gebaut werden soll, „ein Wörtchen mitzureden haben“ (vgl. § 36 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).


Mit freundlichem Gruß
aus dem derzeit regnerischen Norden
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 11.01.2007 um 17:41:08 von Jens Bebensee.
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