Hallo Herr Domann,
Gesetze können logischerweise nicht jeden Einzelfall regeln.
Deshalb enthalten die Paragraphen nicht nur gesetzliche Definitionen (vgl. z.B. § 2 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ), sondern auch sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“, mit denen sich die Gerichte beschäftigen.
Allein § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthält beispielsweise vier solcher unbestimmten Rechtsbegriffe, nämlich „im Zusammenhang bebaut“, „Ortsteil“, „Eigenart der näheren Umgebung“ und „Einfügen“.
Unser Baulexikon (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php ) soll u.a. dazu dienen, den Bürgerinnen und Bürgern solche unbestimmten Rechtsbegriffe zumindest etwas näher zu bestimmen.
Warum wollen Sie „die Flinte ins Korn werfen“, wenn Ihr Grundstück als Bauland ausgewiesen werden soll?
An Ihrer Stelle würde ich – wie ich Ihnen bereits am 28.12.2006 empfohlen habe - eine Bauvoranfrage auf Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB einreichen (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ) und diesmal nicht wieder zurücknehmen, sondern die Entscheidung abwarten. Grundrisszeichnungen des jetzigen Bestandes und der angedachten Erweiterung sollten Sie allerdings anfertigen lassen, ggf. von einer/einem Entwurfsverfasser/in (
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=99 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee