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Thema: Dacheindeckung, schon wieder.

Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.01.2007 09:50:46 Titel: Re: Dacheindeckung, schon wieder.
Hallo Frau Benz,

zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:


1.) Dachumdeckung Nachbargebäude vor 20 Jahren

Zu diesem Zeitpunkt galt in Schleswig-Holstein die Landesbauordnung vom 24.02.1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 86).

Nach § 62 Abs. 2 LBO 1983 bedurfte die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung, wenn die baulichen Anlagen nicht in Gebieten lagen, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 1983 (z.B. Gestaltungssatzung) bestand.

Eine solche Dachumdeckung (ohne Erhöhung der statischen Belastungen) war damit BAUgenehmigungsfrei.

Eine Verlegeanleitung habe ich beispielsweise gefunden unter http://www.plastico-bohner.de/download/Onduline/va-ond.pdf

Allerdings mussten Veränderungen von Vorhaben, die in das Denkmalbuch eingetragen waren, von der unteren Denkmalschutzbehörde genehmigt werden, und von solchen, die in die Denkmalliste eingetragen waren, einen Monat vor Beginn der Maßnahmen der oberen Denkmalschutzbehörde angezeigt werden.



2.) Austausch von Tonziegeln durch Metallplatten mit Beschichtung

Nach heutigem Recht bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen keiner BAUgenehmigung oder BAUanzeige, auch wenn das Grundstück im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung nach § 92 LBO 2000 liegt (vgl. § 69 Abs. 2 LBO 2000 unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm und § 92 LBO 2000 unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P92.htm ).

Existiert eine solche örtliche Bauvorschrift, muss der/die Bauherr/in dafür sorgen, dass das Vorhaben den Bestimmungen der Vorschrift entspricht. Eine ggf. erforderliche Ausnahme oder Befreiung wäre nach § 76 Abs. 4 LBO 2000 schriftlich zu beantragen (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P76.htm ). Über eine solche Ausnahme oder Befreiung würde nach § 76 Abs. 5 LBO 2000 die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt bzw. Gemeinde entscheiden.

Eine solche Dachumdeckung (ohne Erhöhung der statischen Belastungen) ist damit also auch nach heutigem Recht BAUgenehmigungs- und anzeigefrei.

Handelt es sich allerdings um ein Vorhaben, das nach § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) als Kulturdenkmal eingetragen ist (vgl. http://sh.juris.de/sh/DSchG_SH_1996_P6.htm ), bedarf jede Veränderung der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG unter http://sh.juris.de/sh/DSchG_SH_1996_P9.htm ).

Liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet, sollte man noch einen Blick in die entsprechende Landschaftsschutzverordnung werfen ...

Besten Dank noch für die Grüße - ich arbeite aber bei einem Kreis ;-)

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 04.01.2007 um 09:53:29 von Jens Bebensee.
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