Geschrieben von:
Walter Weber
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Sehr geehrte Frau Machende,
ich glaube wir reden von verschiedenen Dingen.
Ich habe nicht behauptet, das ein Mineralöl lager unter 1.000 L. genehmigungspflichtig sei.
Das steht so ja auch in dem von Ihnen eingestellten Link.
Zitat:
§ 69 Landesbauordnung (LBO)
Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben
(1)
Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:
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31
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c) zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis zu 1 m³ Behälterinhalts einschl. Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorhkehrungen,
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Zitat Ende
Mir geht es um die Sicherheit Ausstattung eines solchen Behältnisses für Mineralöl,
die ja wie oben beschrieben auch Genehmigungs frei sind, aber vorhanden sein müssen/ sollten.
Sicher gehört Pflanzenöl nicht zu den wassergefährdenden Stoffen, aber eben Mineralöl und darauf bezog sich mein Beitrag.
Tut mir leid, wenn mein gut gemeinter Rat zur allgemeinen Verwirrung bei getragen hat.
Ich hoffe, das nun alle Unklarheiten beseitigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Weber.
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