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Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.12.2006 15:01:16 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Hallo Frau/ Herr Domann,

in einem meiner letzten Beiträge hatte ich bereits ausgeführt, dass Ratschläge vielfach auch „Schläge“ sind...

Ich weiß zu wenig über das Grundstück und das Haus, um Ihnen eine einigermaßen gesicherte Auskunft über die Bebauungsmöglichkeiten geben zu können.

Wenn das Grundstück tatsächlich im Außenbereich liegt (zum Begriff Außenbereich siehe unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ), das Wohnhaus statisch noch in Ordnung ist und auch nicht längere Zeit leer gestanden hat, könnte eine der Teilprivilegierungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) in Betracht kommen.


Alle Alternativen der Bestimmung setzen allerdings voraus, das das Gebäude ZULÄSSIGERWEISE (als Wohngebäude) errichtet (und letztlich auch genutzt) worden ist, d.h. Bestandsschutz genießt (siehe dazu ebenfalls unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ).


Ein Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird hier wohl deshalb (noch) nicht in Betracht kommen, weil Sie das Gebäude als Eigentümer/in noch nicht seit längerer Zeit selbst genutzt haben (siehe dazu unter der Überschrift „Wenn das Bauamt drei Mal klingelt...“ meine Antwort vom 20.12.2006 an Peter Dudzinski).


Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müsste man wohl die Möglichkeiten einer Erweiterung im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB prüfen. Um Planungssicherheit zu bekommen, bietet sich das Instrument der Bauvoranfrage nach § 72 LBO an (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm und http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ).


Mit einer Flächennutzungsplanänderung allein wird Ihr Grundstück noch nicht zum „Baugrundstück“, denn der Flächennutzungsplan ist lediglich ein vorbereitender Bauleitplan (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html ). Ggf. wird die Stadt ja auch einen verbindlichen Bauleitplan (sprich: Bebauungsplan) aufstellen und Ihr Grundstück damit zu Bauland machen (vgl. dazu http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=39 ).


Mit den besten Wünschen
für das neue Jahr
Jens Bebensee
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