Sehr geehrter Herr Hübner,
der/die neue Bauherr/in muss der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern – siehe § 121 Abs. 1 BGB unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/121.html ) schriftlich mitteilen, wenn ein Bauherrenwechsel stattgefunden hat (vgl. § 61 Abs. 5 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P61.htm ).
Zu Ihrer „theoretischen Frage“:
Es ist richtig, dass auch Personen, die nicht Grundstückseigentümer sind, Vorbescheids- und Bauanträge stellen können. Der Gesetzgeber benutzt u.a. aus diesem Grunde auch das Wort Bauherr/in und stellt im § 78 Abs. 4 LBO klar, dass eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter (also beispielsweise der privaten Rechte der Grundstückseigentümer) erteilt wird (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P78.htm ).
Natürlich können Sie nach der Überlassung des Grundstücks an Ihre Tochter auf dem Grundstück bauen. Das Wohnhaus wird dann aber wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit der Folge, dass Ihre Tochter als Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin des Hauses wird (vgl. §§ 946 und 94 BGB unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/946.html und
http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html ). Einzelheiten dazu wird Ihnen sicherlich der Notar erläutern.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 28.12.2006 um 11:08:50 von Jens Bebensee.