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Thema: Verkauf mit positiver Bauvoranfrage ?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.12.2006 08:49:33 Titel: Re: Verkauf mit positiver Bauvoranfrage ?
Hallo Herr Hübner,

positive Bauvorbescheide (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ) und Baugenehmigungen (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=70 ) sind grundstücksbezogene Verwaltungsakte und gelten im Regelfall auch für und gegen den/die Rechtsnachfolger/in der Bauherrrin bzw. des Bauherrn ( vgl. §§ 72 Abs. 2 und 78 Abse. 1 bis 4 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm und http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P78.htm ).

Wenn Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans (siehe http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=39 ) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (siehe http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=266 ) liegt und die Geltungsdauer des positiven Bauvorbescheides noch nicht abgelaufen ist, dürfte es keine baurechtlichen Probleme mit der Überlassung des Grundstücks und des Vorbescheides geben.

Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ), dürften wohl nicht die Probleme wie im Fall von Marion auftreten. Falls es sich um einen Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt, wären die Anforderungen des Buchstaben d) der Bestimmung erfüllt (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).


Bevor Sie Ihre Absicht umsetzen, würde ich an Ihrer Stelle noch einmal

-> mit der Bauaufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen, die Ihnen den Vorbescheid erteilt hat (ein Bauherrenwechsel muss ohnehin schriftlich angezeigt werden, vgl. § 61 Abs. 5 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P61.htm ),

-> mit dem Finanzamt oder einem/einer Steuerberater/in sprechen, wie das Geschäft steuerrechtlich zu behandeln ist (Schenkung oder Verkauf?).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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