Hallo Marion,
man müsste zunächst herausfinden, auf welche planungsrechtliche Grundlage sich der positive Bauvorbescheid stützte und ob er noch gilt ( vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm ).
Als planungsrechtliche Grundlage kämen in Betracht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Da Nr. 3 der Bestimmung Ersatzbauten erleichtern will, die durch außergewöhnliche Ereignisse (wie z.B. Brand, Sturmflut, Orkan, Erdrutsch, usw.) zerstört worden sind, dürfte der positive Vorbescheid hier eher einen Ersatzbau für ein Wohngebäude mit Missständen und Mängeln im Auge haben (zu den Begriffen „Missstände“ und „Mängel“ siehe § 177 Abs. 2 und 3 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html ).
Der „Verkauf“ des Vorbescheides dürfte Probleme bereiten, weil mit dem Grundstücksverkauf nachträglich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB wegfielen.
Ob der Kaufinteressent die Privilegierungsvoraussetzungen der §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB erfüllt (zum Begriff „Landwirtschaft“ siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/201.html ), sollte besser vor Verkauf des Grundstücks – ggf. im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens - geklärt werden!
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 27.12.2006 um 08:02:22 von Jens Bebensee.