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Thema: Verkauf mit positiver Bauvoranfrage ?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.12.2006 07:50:01 Titel: Re: Verkauf mit positiver Bauvoranfrage ?
Hallo Marion,

man müsste zunächst herausfinden, auf welche planungsrechtliche Grundlage sich der positive Bauvorbescheid stützte und ob er noch gilt ( vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm ).

Als planungsrechtliche Grundlage kämen in Betracht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).

Da Nr. 3 der Bestimmung Ersatzbauten erleichtern will, die durch außergewöhnliche Ereignisse (wie z.B. Brand, Sturmflut, Orkan, Erdrutsch, usw.) zerstört worden sind, dürfte der positive Vorbescheid hier eher einen Ersatzbau für ein Wohngebäude mit Missständen und Mängeln im Auge haben (zu den Begriffen „Missstände“ und „Mängel“ siehe § 177 Abs. 2 und 3 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html ).


Der „Verkauf“ des Vorbescheides dürfte Probleme bereiten, weil mit dem Grundstücksverkauf nachträglich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB wegfielen.


Ob der Kaufinteressent die Privilegierungsvoraussetzungen der §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB erfüllt (zum Begriff „Landwirtschaft“ siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/201.html ), sollte besser vor Verkauf des Grundstücks – ggf. im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens - geklärt werden!


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 27.12.2006 um 08:02:22 von Jens Bebensee.
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