Hallo Theodor,
für den Rückbau baulicher Anlagen ist grundsätzlich der/die Grundstückseigentümer/in verantwortlich (vgl. § 219 LVwG unter
http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P219.htm ).
In seinem Beschluss vom 21.11.2000 – 4 B 36.00 – hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz genießt. Das gelte auch, wenn die Anlage beispielsweise aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB errichtet worden ist.
Die Entscheidung ist im Internet nachzulesen unter
http://lexetius.com/2000,2730 , die vorinstanzliche Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21.01.2000 – 1 L 4202/99 – unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500019990042021%20L .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee