Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Holger,
nach den Informationen, die ich von Ihnen erhalten habe, kann ich Ihnen wirklich nur folgende Auskunft geben:
Sollte das Gebäude als (Dauer)Wohngebäude genehmigt und bis zum Zeitpunkt der genehmigungspflichtigen Anbauten auch entsprechend genutzt worden sein, wären die Anbauten nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB teilprivilegiert und damit erleichtert zulässig.
Beantworten kann ich nicht, ob – nach wie vor beachtliche – öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften den Anbauten entgegengehalten werden können (Landschaftsschutz, Wald, Lärm, usw.).
Sollte das Gebäude nicht als (Dauer)Wohngebäude genehmigt und genutzt worden sein (z. B. als Wochenendhaus), fielen die Anbauten NICHT unter die Teilprivilegierung.
Nochmals mein Tipp:
Vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und nehmen Sie zu dem Termin alle Unterlagen über Haus und Grundstück mit, die Sie auftreiben können.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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