Hallo Neumünsteraner,
das Betretungsrecht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht ergibt sich aus § 66 Abs. 8 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P66.htm ).
Ob die Anhänger hinter dem Haus stehen dürfen, kann ich von hier aus nicht feststellen. Möglicherweise verbietet ein Bebauungsplan die Aufstellung an dem Standort oder Sie haben die Grenze allzu sehr mit baulichen Anlagen „belastet“.
Der Toilettenwagen ist jedenfalls nach § 69 Abs. 1 Nr. 47 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Nehmen Sie doch einfach den Vorschlag an und sprechen mit Ihrer Bauaufsicht ...
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Kreis Stormarn
Jens Bebensee