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Thema: Unsere Erbengemeinschaft

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 24.03.2007 17:39:20 Titel: Unsere Erbengemeinschaft

Hallo.

Wir wollen einen Bauantrag stellen. Es geht um den Umbau
eines Hauses. Das Problem ist, daß wir eine ungeteilte
Erbengemeinschaft sind. Zu zwei der Mitglieder haben wir lange Jahre
(etwa 20. Jahre) keinen Kontakt mehr.

Mein Bruder, der den Bauantrag einreichen möchte hält
50 %.
Ich halte
25 % an dem Objekt.
25 % sind eben auf unsere verschollenen Geschwister
eingetragen.

Macht es so überhaupt einen Sinn, zur Baubehörde
zu gehen ????????????

Schönes Wochende wünscht Ralf.
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 Verfasst am: 26.03.2007 08:43:30 Titel: Re: Unsere Erbengemeinschaft
Hallo Ralf,

die Bauaufsichtsbehörde erteilt eine Baugenehmigung gem. § 78 Abs. 4 LBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter. D.h., dass in diesem Fall Ihr Bruder oder auch Sie selber einen Bauantrag einreichen könnten. Da die Bauaufsicht eine Baugenehmigung nicht personen- sondern grundstücksbezogen erteilt, spielt es für die Entscheidung über eine Baugenehmigung keine Rolle, wer Eigentümer ist oder in welchem prozentualen Verhältnis die Eigentümer zueinander stehen. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller.
Wie Sie die Durchführung des Bauvorhabens untereinander regeln, ist privatrechtlicher Natur und interessiert die Bauaufsicht nicht.

Ich hoffe Ihnen hiermit helfen zu können.
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 Verfasst am: 12.05.2007 13:53:57 Titel: Re: Unsere Erbengemeinschaft
Hallo
und erst mal vielen Dank.

Aber noch eine Nachfrage. Ich zitiere :

"
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird."

Frage :

Wer kann hier als Eigentümer gelten ?

Sagen wir es mal so :

Ein Miteigentümer will den Abbruch und den Neubau. Der rest der Gemeinschaft ist
(schweigend) einverstanden. Reicht also auch in diesem Sinne ein
"Mitbesitz" am alten Gebäude ????????????

Schönes Wochenende
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 Verfasst am: 29.05.2007 08:28:12 Titel: Re: Unsere Erbengemeinschaft
Hallo Ralf,

entschuldigen Sie bitte, dass ich mir mit der Beantwortung so viel Zeit gelassen habe. Ich wollte Ihnen gerne eine klare und eindeutige Antwort geben, da Ihre Frage nach dem "Mitbesitz" des alten Gebäudes wirklich gut ist.
Ich habe dazu Urteile gewälzt und Rücksprache mit meinen beiden Kollegen gehaltem, die hier in der Bauaufsicht für die Außenbereichs- Vorhaben zuständig sind. Eine pauschale Beantwortung Ihres Anliegens war allerdings keinem von uns möglich. Deshalb möchte ich Sie gerne bitten, mit sämtlichen Unterlagen, die Ihnen vorliegen, dem für Ihr Grundstück zuständigen Sachbearbeiter einen Besuch abzustatten ( http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf ). Ich halte dies für sinnvoll, da hier tatsächlich der Einzelfall geprüft werden muss, bevor man eine vernünftige Antwort geben kann.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
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 Verfasst am: 29.07.2007 18:40:01 Titel: Re: Unsere Erbengemeinschaft
Wir haben auf unsere Kosten in einer Erbengemeinschaft angebaut ,mit der mündlichen Zustimmung der anderen Miterben.Nach dem es zum Streit gekommen ist,möchten diese von dieser Zustimmung nicht´s mehr wissen.Es ist soweit gekommen das die Teilungsversteigerung angesetzt ist ,die weiteren Miterben möchten sich durch die Teilungsversteigerung an unserem Anbau finanzjell bereichern.Geht das so einfach????
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 Verfasst am: 21.10.2007 11:10:26 Titel: Re: Unsere Erbengemeinschaft
Hallo Dirk,

Ihre Frage bezieht sich nicht auf das öffentliche Baurecht, also auch nicht auf unseren Zuständigkeitsbereich.

Ich empfehle Ihnen daher, sich anderweitig zu informieren.

Privatrechtliche Regelungen, die Ihnen möglicherweise weiterhelfen könnten, finden Sie im Internet u.a. über die Seite

-> http://www.rechtliches.de/
.

Suchen Sie dort doch beispielsweise einmal nach den Begriffen

-> Bürgerliches Gesetzbuch
-> Wohnungseigentumsgesetz.

Bei „dejure.org“ finden Sie in den einzelnen Paragraphen tlw. sogar noch Hinweise auf Rechtsprechung.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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