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Thema: Balkon fällt auseinander - erneuern

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 18.05.2004 15:44:52 Titel: Balkon fällt auseinander - erneuern
Wir haben einen alten Balkon vor unserem Badezimmer (1. Stock). Das Haus ist von 1913 und wir haben das meiste in Eingenarbeit renoviert.
Wenn wir jetzt den BAlkon ziemlich so wie er ist ersetzen wollen, müssen wir dafür einen Bauantrag stellen?
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 Verfasst am: 21.05.2004 12:02:56 Titel: Re: Balkon fällt auseinander - erneuern
Sehr geehrter Herr Kluge,

Sie werfen eine Frage auf, die sich aufgrund Ihrer Beschreibung nicht eindeutig und abschließend beantworten lässt.

Ich möchte daher zunächst auf die Regelungen eingehen, die für die Klärung Ihrer Frage von Bedeutung sind bzw. sein können:


Nach § 68 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO), deren Wortlaut im Internet unter der Adresse http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm veröffentlicht ist, sind alle Maßnahmen baugenehmigungspflichtig, die nicht unter die Regelungen der §§ 69, 74, 82 und 83 LBO fallen.

Eine Baugenehmigung oder Bauanzeige wäre nach § 69 Abs. 4 LBO nicht erforderlich, wenn es sich bei der beschriebenen Maßnahme um Instandhaltungsarbeiten handelte.

Instandhaltungsarbeiten sind regelmäßig wiederkehrende bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Dazu zählen auch Maßnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Zustands einer Anlage oder Einrichtung. Instandhaltungsarbeiten dienen damit der Wiederherrichtung schadhafter Bauteile und dem Beseitigen von Schäden ("Reparaturarbeiten").

Nach Ihrer Beschreibung wollen Sie den Balkon jedoch nicht instandhalten (reparieren), sondern "... so wie er ist ersetzen ...", d.h. den alten Balkon vollständig beseitigen und einen neuen erstellen.

Nicht zuletzt auch wegen der möglichen statischen Auswirkungen wird man davon ausgehen müssen, dass für die von Ihnen beschriebene Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige erforderlich ist (vgl. dazu auch § 69 Abs. 1 Nr. 17 LBO: danach ist auch nur die Errichtung, Herstellung und Änderung nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile innerhalb baulicher Anlagen baugenehmigungs- und bauanzeigefrei).


Bevor Sie die Maßnahme in Angriff nehmen, sollten Sie sich mit der Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Haus befindet. Die für das Kreisgebiet Stormarn zuständigen Mitarbeiter/innen finden Sie über die Internet-Seite
http://www.kreis-stormarn.de/service/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html

Eine Beschreibung der verschiedenen Bauprüfverfahren und ein Baulexikon haben wir hinterlegt auf der Seite http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/lebenslagen/index.php?lblid=2

Formulare und Dokumente finden Sie unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15


Abschließend noch folgende Hinweise:
-> Balkone sind in gewissem Umfang abstandflächenrechtlich begünstigt (vgl. § 6 Abs. 7 LBO);
-> An Balkone werden außer hinsichtlich der eigenen Standsicherheit (§ 17 LBO) und der Umwehrung (§ 43 LBO) regelmäßig keine besonderen Bauteilanforderungen gestellt (vgl. §§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 36 Abs. 1 Satz 2 LBO); anders zu beurteilen sind Balkone in Versammlungsstätten, Hochhäusern und die als Rettungswege dienen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee

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Zuletzt geändert am 21.05.2004 um 12:08:04 von Jens Bebensee.
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