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Thema: Andere Länder, andere Sitten ?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 10.01.2007 09:08:36 Titel: Andere Länder, andere Sitten ?
Moin-Moin !

Ja, die Frage- und Antwortstellung ist verwirrend, daher schreibe ich auch mal
mein Thema !

NRW, Nähe Herne, fast neben einer Zeche noch in Betrieb. Dort war ich zu Besuch.
Die Garage im Außenbereich wurde dem Mann nicht genehmigt. Argument war eben der
Außenbereich. Er ging her und baute seine Garage aus Strohballen, überdekckte
diese mit selbst geschlagenen Hölzern von seinem Grundstück und legte darauf
wieder Strohballen (mit einer Plane wegen Regenundurchläßigkeit).

Als die Baubehörde kam, weil der Mann angezeigt wurde, erklärte er, daß das eben keine
Garage sei, sondern ein Haufen Strohballen.
Ist das nun ein fauler, aber guter Trick gewesen ?

Wiie würden Sie mit so etwas in Ihrem Bereich umgehen ?



Vor einigen Jahren war ich in Urlaub in einem sog. Schwellenland. Also etwas über
10.000 Kilometer entfernt. Meine Ehefrau kommt dort her. Unsere Idee war es,
zunächst eine Garage mit Werkstatt / Sanitär (Toilette / Dusche) zu bauen. In der
etwa 20 Kilometer entfernten Stadt besuchten wir die "Verwaltung". Es gab dort
kein Ordnungsamt und keine Baubehörde, aber auch keine Sozialbehörde.
Wir haben dann den örtlich gewählten (!) Bürgermeister eingeladen, der uns
besuchte und bei einem Becher gekauftem (!) Trinkwasser unsere Überlegung
anhörte und für gut befand. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt dort vor Ort
umgerechnet etwa Euro 2,- Der Bürgermeister vermittelte uns Arbeitskräfte.
Wegen der guten Arbeitsleistung haben wir für diese Leute die komplette
Verpflegung "drauf gelegt" und die Restbestände abends für die Familien mit
gegeben.

Bemerkenswert ist in der Region, daß Niemand für sich allein stehend etwas
baut, es wird immer die Nähe zu Ansiedlungen gesucht. Der Hintergrund ist
ganz einfach die Angst vor Tieren (Schlangen) und vor Überfällen, fehlende
Stromleitungen, fehlende Wege.

Manche der "Häuser" sind allerdings so erbärmlich, daß ich in Deutschland
Befürchtungen hätte, darin ein Tier unterzubringen ..........

Frage / Überlegung : Wenn das "dort" funktioniert, aus welchen Gründen haben dann
Ämter / Gesetzgeber in Deutschland diese Angst vor "Zersiedelung" ?
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 Verfasst am: 11.01.2007 17:38:39 Titel: Re: Andere Länder, andere Sitten ?
Moin moin Herr Böwes,

die Versagung der Baugenehmigung für die Garage im Außenbereich könnte sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10.97 – gestützt haben, das Sie u.a. finden unter http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/4C1097.html (siehe Leitsatz 1 Satz 2).


Wie würden wir in dem beschriebenen mit dem „Strohballenhaufen“ umgehen?

Nach § 66 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P66.htm ).

Nun haben wir weder die Zeit noch das Personal, regelmäßig unser gesamtes Kreisgebiet auf sog. „Schwarzbauten“ zu durchforsten. Im Regelfall werden wir von Grundstücksnachbarn, Gemeinden und/oder andere Behörden auf etwaige baurechtliche Missstände aufmerksam gemacht.

Tritt solch ein Fall ein, prüfen wir die Vereinbarkeit des Objekts mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und schreiten ggf. ein.

Zu Ihrem Beispiel:

Die LBO gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO für bauliche Anlagen und Bauprodukte (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P1.htm ). Bauprodukte sind nach § 2 Abs. 10 Nr. 1 LBO Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ).

Stroh ist ein Bauprodukt im Sinne der Bestimmung (siehe beispielsweise unter http://lehmbau.com/typo/Lehmputze.413.0.html ). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO).

Damit ist das Objekt eine bauliche Anlage und gleichzeitig ein Gebäude, denn es ist selbständig benutzbar, überdeckt, kann von Menschen betreten werden und ist geeignet und dazu bestimmt, dem Schutz von Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 LBO).

Das Objekt erfüllt außerdem den Begriff einer Garage.

§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBO definiert Garagen als ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Was Kraftfahrzeuge sind, bestimmt u.a. § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/stvg/__1.html ).

Wir hätten also „den Fuß in der Tür“ und würden prüfen, ob die Garage u.a. nach den Bestimmungen des BauGB (siehe dazu das o.g. BVerwG-Urteil), der LBO und der GarVO (siehe unter http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_rahmen ) zulässig ist.

Wenn nicht, käme als mildestes Mittel wohl eine Untersagung der Nutzung zum Unterstellen von Kfz in Betracht (vgl. § 86 Abs. 1 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P86.htm ).


Stellen Sie sich vor, der Bauherr stellt nach einer längeren Fahrt in einer Trockenzeit im Sommer sein Kraftfahrzeug in dem Objekt unter, der Katalysator ist noch heiß, ...



Eine Zersiedlung des Außenbereichs soll nach dem Willen des Gesetzgebers aus vielerlei Gründen verhindert werden. U.a. soll mit dem Grund und Boden sparsam umgegangen werden, damit die Allgemeinheit trotz der hohen Bevölkerungsdichte noch die Möglichkeit hat, sich außerhalb bebauter Bereiche zu erholen. Eigentümer/innen von im Außenbereich genehmigten Wohnhäusern würden sich kurz- oder mittelfristig an die Gemeinden wenden, die „Daseinsvorsorge“ zu verbessern, wie etwa Straßen, Erschließung, usw. (vgl. z.B. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB unter .. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html..).

Es ist schon sinnvoll, dass die Städte und Gemeinden für die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung zuständig sind (§ 1 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html ) und in den Fällen, in denen außerhalb eines Bebauungsplangebietes oder abweichend von einem Bebauungsplan gebaut werden soll, „ein Wörtchen mitzureden haben“ (vgl. § 36 BauGB unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).


Mit freundlichem Gruß
aus dem derzeit regnerischen Norden
Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 11.01.2007 um 17:41:08 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 12.01.2007 17:13:20 Titel: Re: Andere Länder, andere Sitten ?
Zitat :
Stellen Sie sich vor, der Bauherr stellt nach einer längeren Fahrt in einer Trockenzeit im Sommer sein Kraftfahrzeug in dem Objekt unter, der Katalysator ist noch heiß, ...

Kommentar :
Ich habs mir vorgestellt und mich gefragt, wie der Bauherr den Boden wohl hergerichtet hat, denn das hat er oben nicht beschrieben ......... möglicher Weise irgendwie eine Art Wanne und immer etwas Wasser drin ........

Im Naturschutzgebiet, Nähe Strand, in Kappeln-Weidefeld und Nähe Strand in Surendorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde,
haben die Gemeinden Ausweichparkätze hergerichtet. Auf Deutsch : eine Wiese als Parkraum freigegeben. Warum
ich diese "Parkflächen" nenne ?
Ganz einfach : direkter Nachbar ist jeweils die Bundeswehr mit Munitionslager !
Und : aus Kostengründen werden diese Wiesen nicht mehr gemäht !
Nun stelle mir mal wieder vor :
... der Besucherr stellt nach einer längeren Fahrt in einer Trockenzeit im Sommer sein Kraftfahrzeug auf der Wiese ab, der Katalysator ist noch heiß, ...
Frage dazu : sehen wir den "Erfolg" abends in den Nachrichten ?

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