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Thema: Reifen-Hoch-Lager an Gewächshaus & Garage.

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 02.01.2007 12:32:29 Titel: Reifen-Hoch-Lager an Gewächshaus & Garage.
Moin !


Wir wohnen im Außenbereich. Das Grundstück hat etwa 330 Quadratmeter. Die freie Fläche
ist um das Haus in einer U - Form.
Da bleibt also nicht viel Platz. Wie bei einem U würde man also um unser
Haus herumgehen. DIe beiden senkrechten "Striche" des U bilden
vorhandene Zufahrten

1 U 2
3

1 und 2 bilden also um unser Haus einen Weg auf die Straße.
In der Rundung des U , also bei 3 ist eine kleine
Freifläche, welche aber für die Fahrzeuge und Anhänger
nicht auisreicht.
Öffentlicher Parkplatz ist erst nach etwa 4,0 Kilometer
wieder vorhanden.


Hinter unserem Hause befindet sich eine Koppel in einer Größe von 5000 Quadratmetern,
die noch unserem Nachbarn gehört, aber uns diese verkaufen will.
Wir nutzen per Pacht bisher etwa 1000 Quadratmeter.

Unsere Überlegung geht dahin,
a. das Koppelgrundstück zu kaufen, der Nachbar ist einverstanden;
b. ein Gewächshaus auf dem Koppelgrundstück zur Selbstversorgung zu erstellen;
an das Gewächshaus ein Hochregallager für Reifen zu bauen.
(Wir haben zwei PKW und zwei Anhänger mit Tandemachse,
der zweite Satz Sommer- / bzw. Winterreifen auf Felge macht
also insgesamt 28 Stück Reifen auf Felge, inclusiv der
Reserveräder.)
c. eine Garage oder ein Carport zu bauen.


Die Koppel selbst hat nur eine landwirtschaftliche Zufahrt.


Meine Fragen :

sind die Vorhaben, Gewächshaus mit Hoch-Regal-Lager,
Garage bzw. Carport auch im Außenbereich anzeige-
und genehmigungsfrei ?

Ist die Naturschutzbehörde zu befragen ?

Ist eine andere oder neue Zuwegung herzustellen oder die
vorhandene landwirtschaftliche Zuwegung zu ändern bzw.
zu ergänzen, wer wäre dann zuständig Bauaufsicht oder
Straßenmeisterei ?


Danke für Ihre Mühe !

Mit freundlichem Gruß, Betiina Benz.
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 Verfasst am: 02.01.2007 15:59:35 Titel: Re: Reifen-Hoch-Lager an Gewächshaus & Garage.
Moin moin Frau Benz,

zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1.)
Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 23 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

In der Kommentierung Domning/ Möller/ Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Aufl., 9. Lfg. – Stand: Oktober 2005 – ist dazu u.a. folgendes ausgeführt:

„... Zur Frage, welche Nutzungen genehmigungs- und anzeigefreie Gewächshäuser nach Nummer 23 aufweisen dürfen, bietet die Vornorm DIN V 11535 Teil 1 Gewächshäuser; Ausführung und Berechnung (Ausgabe Februar 1998) – eingeführt als Technische Baubestimmung ... – einen Anhalt. Die Vornorm unterscheidet in ihrem Abschnitt 2.1 „Gewächshausausführung“ zwischen
- Kulturgewächshäusern,
- Verkaufsgewächshäusern,
- Pflanzengewächshäusern...
Genehmigungs- und anzeigefrei nach Nummer 23 sind nur Kulturgewächshäuser im Sinne des Abschnittes 2.2 der Vornorm ..., der lautet: „Ein Kulturgewächshaus ist ein Gewächshaus zur Kultur, Unterbringung und weiteren Behandlungen von Pflanzen. Es wird überwiegend von Personen zur Bearbeitung und Betreuung der Kulturen betreten.“ Gewächshäuser, die sich nicht auf diesen Zweck beschränken – z.B. Verkaufsgewächshäuser und Pflanzenschauhäuser im Sinne der Abschnitte 2.3 und 2.4 der Vornorm ... – bedürfen der Baugenehmigung...“


Regale und Hochregale sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 7 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei.

Hierzu schreibt die oben zitierte Kommentierung u.a.:

„... Nummer 7 betrifft nur solche Regale, die selbständige bauliche Anlagen sind oder innerhalb eines Gebäudes eingestellt sind... Soweit sie (umgebende) Gebäude mit stützen, sind sie Bestandteil des Gebäudes und als solche zu behandeln; sie sind dann nicht genehmigungs- und anzeigefrei, sondern teilen verfahrensmäßig das Schicksal des Gebäudes...“


Zu § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO und § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens (siehe http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm ) schreibt die Kommentierung:

„... In die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit fallen nur notwendige Garagen für ein vorhandenes zugelassenes Vorhaben auf dem Grundstück. So sind selbständige Garagen – auch und gerade im Außenbereich – nicht erfasst, die nicht an ein zugelassenes Vorhaben anknüpfen...“


Ergebnis zu 1.):

Wenn das Gewächshaus eine Firsthöhe von 4 m nicht überschreitet und von Ihnen als „Kulturgewächshaus“ genutzt wird, ist es als allein stehende Anlage baugenehmigungs- und anzeigefrei. Das Regallager für sich gesehen fällt auch unter die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit. Beide Anlagen verbunden führen zur Genehmigungspflicht.

Die Garage ist baugenehmigungs- und anzeigefrei, wenn sie – wie oben beschrieben - „notwendig“ ist und unter § 6 Abs. 10 LBO (siehe http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) fällt.


Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Begriff „notwendig“ und zur evtl. erforderlich werdenden Baulastabsicherung -> siehe in diesem Forum unter „Grüße von meiner Ehefrau“ (meine Antwort vom 28.12.2006 um 12:31 Uhr an Sven Schartau)!!!



2.)
Ja, und zwar vor Baubeginn!
(Siehe §§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1 und 6 LNatSchG unter http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P7.htm und http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P7a.htm ).

Auch hier kann ich auf meine Antwort vom 28.12.2006 um 12:31 Uhr an Sven Schartau verweisen.



3.)
Nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt ODER wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P4.htm )..

Gewächshaus und Garage sind Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ).


Ob Sie eine neue Zufahrt benötigen, kann ich nicht beurteilen. Die gesetzliche Bestimmung fordert jedenfalls, dass das Grundstück, auf dem Gewächshaus und Garage errichtet werden sollen, nicht nur per „Hubschrauber“ erreicht werden kann ;-))


Als öffentlich-rechtliche Absicherung einer Zuwegung käme (nur) ein Überwegungsrecht per Baulast nach § 89 LBO in Betracht (siehe ebenfalls meine Antwort vom 28.12.2006 um 12:31 Uhr an Sven Schartau).



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 02.01.2007 um 16:01:58 von Jens Bebensee.
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