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Thema: Abriß alter Anlagen ?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 22.12.2006 14:30:23 Titel: Abriß alter Anlagen ?


Moin-Moin :))

In diesem Jahr hatte ich das Vergnügen, von Flensburg bis Hannover, also auch in
Neumünster, Bad Segeberg und bis Norderney mir alte bauliche Anlagen aus der
NAZI-Zeit anschauen zu dürfen.
In Bückeburg dazu eine ehmalige Raketenabschußbasis der NATO, die von
Vandalen mit einem Radlader "bearbeitet" worden war und ein extrem hoher
Schaden entstand !

In dem Porta-Berg bei Minden konnte ich mir alte NAZI-Anlagen ansehen, die
nur unter fachlicher Begleitung betreten werden können, weil sonst
Lebensgefahr besteht. In Flensburg ist ein alter Bunker überdeckt
worden und befindet sich nun unter einer Start- und Landebahn des
Sport-Flughafen.

In manchen Stadt-Archiven lassen sich alte Baupläne aus der NAZI-Zeit
einsehen. Daraus ergibt sich, wann in welcher Form auch in
privaten Häusern Schutzräume oder Fluchtwege gebaut worden
sind.


Jetzt mal abgesehen von der technischen Problematik, daß solche alten Anlagen wie
bsplw. in Surendorf (U-Boot-bunker) gar nicht gesprengt werden können frage
ich mal in die Runde :

- wer ist wann dafür zuständig, daß solche "legal" erstellten Anlagen
zurück gebaut werden ?

- stellen wir uns die Treibstoffvorratsbehälter des ehemaligen NAZI-Militär-
Flughafen in Flensburg vor, oder die in Neumünster mit Milzbrand
verseuchten Gebiete (im Erdreich unterhalb 15 Metern), wer ist dort
und wann für "Rückbau" zuständig - wobei ich nur die "Bauwerke"
meine. Den Rest macht ja der Kampfmittelräumdienst :=)
Und wie kann man es verstehen,
daß diese nicht mehr genutzten Anlagen oftmals stehen bleiben und der
"kleine Bürger" zum Rückbau seiner "Schwarzbauten" verpflichtet
wird (siehe Auflistung des Petitionsausschußes im Internet) ??
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 Verfasst am: 27.12.2006 07:48:45 Titel: Re: Abriß alter Anlagen ?
Hallo Theodor,

für den Rückbau baulicher Anlagen ist grundsätzlich der/die Grundstückseigentümer/in verantwortlich (vgl. § 219 LVwG unter http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P219.htm ).

In seinem Beschluss vom 21.11.2000 – 4 B 36.00 – hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz genießt. Das gelte auch, wenn die Anlage beispielsweise aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB errichtet worden ist.

Die Entscheidung ist im Internet nachzulesen unter http://lexetius.com/2000,2730 , die vorinstanzliche Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21.01.2000 – 1 L 4202/99 – unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500019990042021%20L .



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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