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Thema: Knick entfernen und durch Flechtzaun ersetzen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 15.09.2006 14:08:51 Titel: Knick entfernen und durch Flechtzaun ersetzen
Hallo,
ich möchte einen Teil des Knicks zwischen meinem und dem Grundstück meines Nachbarn auf einer Länge von ca. 15m durch einen Flechtzaun (Höhe: 1,80m) ersetzen. Die Zustimmung des Nachbarn habe ich bereits, gibt es weitere Dinge, die es zu berücksichtigen gilt??Naturschutz? Bauanzeige, -antrag?
Der Knick nimmt uns viel Platz und vor allem Sonnenlicht, weshalb alle Beteiligten einverstanden sind, dass der Knick verschwinden muss.
Ãœber eine schnelle und kurze Antwort bin ich dankbar
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 Verfasst am: 18.09.2006 14:34:20 Titel: Re: Knick entfernen und durch Flechtzaun ersetzen
Hallo,

zunächst sollten Sie klären, ob der Knick in einem Bebauungsplan als zu erhalten oder ggf. als Ausgleichsknick festgesetzt wurde, da dann erst die Gemeinde über Abweichungen von ihren Festsetzungen entscheiden muss.

Im Übrigen fällt die Beseitigung von Knicks in den Zuständigkeitsbereich der Unteren Naturschutzbehörde (UNB); deshalb hier das dazugehörige Merkblatt:

Beseitigung von Knicks

Im Falle eines B-Planes ist die Gemeinde/ Stadt als Planungsträger für die Festsetzungen zuständig und beteiligt die uNB im Befreiungsverfahren. Für die in den B-Plan übernommenen Knicks entscheidet dabei die uNB. Rechtliche Grundlage ist der §15b Landesnaturschutzgesetz.

Knicks gehören aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu dem im Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein gesetzlich geschützten Biotopen. § 15b Abs.1 LNatSchG besagt, dass die Beseitigung von Knicks sowie alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Landschaftsbestandteile führen können, verboten sind.

Gemäß § 15b Abs. 3 LNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Vorschriften für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine unzumutbare Härte darstellt und die Ausnahme mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar ist. Bei der Entscheidung über derartige Vorhaben sind gemäß § 21c Abs. 1 LNatSchG die Vorschriften der §§ 8 und 8b LNatSchG über Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichszahlung entsprechend anzuwenden.


Für eine Bearbeitung werden folgende Unterlagen/Informationen benötigt:


Begründung des Vorhabens, Zweck der Maßnahme und Notwendigkeit (ggf. Begründung/Gutachten durch eine Fachfirma oder Sachkundigen)
Genaue Darstellung der örtlichen Situation mit Zustandsbeschreibung des Knicks (Wallbreite, Höhe, Zustand, Bestockung mit Gehölzen, Gehölzarten, Überhälter, Besonderheiten etc.). Vorteilhaft wäre hier auch die Darstellung mittels Fotografien.
Übersichtsplan/ Einzeldarstellung (Maßstab 1 : 2000, ggf. 1:5000 und Übersichtskarte im Maßstab 1:25000)
Eine Angabe der Jahre, die seit dem letzten Knicken verstrichen sind
Die Darstellung von Art (beabsichtigte Maßnahme), Umfang (räumliche Abgrenzung, Geräteeinsatz) und zeitlichem Ablauf des beabsichtigten Vorhabens.
Angabe zum Ausgleich des Eingriffs (Vorschlag geeigneter und möglicher Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen entsprechend § 8 Abs. 2 u. 3 LNatSchG)

Für die Aufstellung des geplanten 1,80 m hohen Flechtzaunes, der dann bauordnungsrechtlich ein Sichtschutzzaun wird und baugenehmigungpflichtig ist, müssten Sie einen Bauantrag mit schriftlicher Zustimmung Ihres Nachbarn 3-fach über die zuständige Gemeinde einreichen.

So kurz, wie von Ihnen wahrscheinlich gedacht, war eine Antwort leider nicht möglich.....

Viele Grüße
Carola Haage

---
Zuletzt geändert am 18.09.2006 um 14:35:40 von Carola Haage.
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 Verfasst am: 19.12.2006 15:48:11 Titel: Re: Knick entfernen und durch Flechtzaun ersetzen

Ein Nachbar möchte sich eine Garage bauen. Die Ämter sagen, nicht weiter als
20 Meter vom Wohnhaus entfernt. Damit würde die Garage mitten in einem
Knick stehen der beseitigt werden müße.

Macht so etwas Sinn ?
Wo steht die gesetzliche Regelung (oder gefestigte Rechtsprechung" dieser
20 Meter Distanz ?


Würde die Garage näher an das Wohnhaus rücken, müßten einerseits Anpflanzungen (Bäume)
beseitigt werden, andererseits wäre über Brandschutz pp. neu nachzudenken.

Aus welchen Gründen kann also die Garage nicht "hinter dem Knick", eingebunden in
einem Erdwall eingebettet werden ?


Die Aussage eines User war, der Ursprungsfragesteller solle sich eine Wohnung in der
Stadt nehmen und nicht in der Natur Knicks beseitigen wollen. So sinngemäß.
Dieser Aussage schließe ich mich vorbehaltlos an !
Nur sind das leider "persönliche Ansichten", die mit Baurecht pp. nicht unbedingt
etwas zu tun haben. Wie ist die Rechtslage zu verstehen ?
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 Verfasst am: 20.12.2006 15:11:53 Titel: Re: Knick entfernen und durch Flechtzaun ersetzen
Hallo „Nachbar“,

nach § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens bedürfen notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO (höchstens 9 m Länge und 2,75 m mittlere Wandhöhe) jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche, K E I N E R Baugenehmigung (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm und http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Dennoch muss die Garage natürlich die gesetzlichen Bestimmungen und Festsetzungen eines ggf. gültigen Bebauungsplans beachten.


Die maximale Distanz könnten „die Ämter“ aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans abgelesen oder beispielsweise aus den Regelungen des § 55 Abs. 9 und/oder 10 LBO (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ) hergeleitet haben.


Nach § 15b Landesnaturschutzgesetz ist die Beseitigung von Knicks eigentlich verboten (siehe http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P15b.htm ).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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