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Thema: Unterstand und Reitplatz im Außenbereich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 10.06.2014 12:56:39 Titel: Unterstand und Reitplatz im Außenbereich
Bin anerkannter Landwirt mit kleiner Pferdezucht und möchte ein Stück Grünland im Außenbereich von Nichtlandwirt pachten, darf ich dort eine offenen Unterstand und einen Reitplatz errichten
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 Verfasst am: 22.06.2014 09:08:10 Titel: Re: Unterstand und Reitplatz im Außenbereich
Moin moin Brakelmann,

die Frage lässt sich nicht so einfach und pauschal beantworten, wie Sie vielleicht denken mögen: Wie fast immer im öffentlichen Baurecht kommt es entscheidend auf den Einzelfall an.

Klar ist nach Ihrer Schilderung nur, dass Sie anerkannter Landwirt (anerkannt von wem?) mit kleiner Pferdezucht (wie klein ist die Zucht?) sind, das Grundstück im Außenbereich liegt und von Ihnen (wie lange?) gepachtet werden soll.

Nur wenn sowohl der offene Unterstand als auch der Reitplatz die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllen und den baulichen Anlagen auch sonst keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, wären sie baurechtlich zulässig. Aber gerade diese Prüfung „hat es in sich“, wie Sie beispielsweise den nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entnehmen können:

-> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/10_A_1606_11_Urteil_20130215.html
-> http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE110002835&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

-> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/2_A_126_09urteil20101221.html

-> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE100075268&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

-> http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=2f7f06089398faa294e85aca9d8ce93d&nr=1885&pos=0&anz=1 .


Hier müsste noch viel mehr „Butter bei die Fische“ getan werden.

Für die Klärung der Frage, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind, ist dieses Forum nicht die richtige Plattform.

Für baugenehmigungspflichtige Anlagen gibt es das Instrument der Bauvoranfrage (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ). Im Übrigen gibt es die Möglichkeit, ein Bauberatungsgespräch mit der Bauaufsichtsbehörde (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=83 ) oder einer landwirtschaftlichen Interessenvertretung zu führen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 22.06.2014 um 15:52:48 von Jens Bebensee.
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