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Thema: Staffelgeschoß

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 14.02.2013 11:28:22 Titel: Staffelgeschoß
Sehr geehrter Herr Bebensee
Erst mal vielen Dank für Ihr informatives Forum.
Bei meiner Fragen geht’s um die Definition des Vollgeschosses bzw. Staffelgeschoßes gem.§2.6 der LBO SH 2009.
Fall I: Toskana Villa reingesetzte Außenwände ca. 1-1,50m mit umlaufender Dachschürze. DG-Fläche
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 Verfasst am: 14.02.2013 16:45:04 Titel: Re: Staffelgeschoß
Hallo Vitali,

über die Begriffe Geschoss, Staffelgeschoss und Vollgeschoss haben wir uns in diesem Forum und in unserem (Bau)Lexikon bereits umfänglich geäußert, siehe
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=10252219c22be85901dd6d77a820dd1d .
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=6&bid=178
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=7&bid=175

Weil es beim Bauen häufig nicht ohne Zeichnung geht, haben wir hier noch eine Zeichnung mit Berechnungsformeln hinterlegt:
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Staffelgeschoss_und_Vollgeschosse.pdf


Wenn Ihnen diese Ausführungen und die Zeichnung nicht weiterhelfen sollten, empfehle ich Ihnen, sich mit der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen und um einen Bauberatungstermin zu bitten (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=83 ) oder aber mit einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser Kontakt aufzunehmen.

Toskana Villen gibt es bekanntermaßen in den unterschiedlichsten Formen. Hat man im Einzelfall nicht die entscheidenden Bauzeichnungen bzw. Bauvorlagen zur Hand, kann man sehr leicht falsche Auskünfte erteilen.

Wenn noch genügend Zeit zur Verfügung steht, bietet sich in Ihrem Falle auch ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides an (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).


Ihr Fall I behandelt „auf den ersten Blick“ jedenfalls kein Staffelgeschoss.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 14.02.2013 um 16:45:41 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 25.03.2013 15:28:29 Titel: Re: Staffelgeschoß
Sehr geehrter Herr Vitali,
da mich gerade das gleiche Thema (Toskana Villa) beschäftigt, möchte ich Sie gerne fragen, ob das Obergeschoss in Ihrem Fall als Dachgeschoß anerkannt ist.

MfG
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 Verfasst am: 26.03.2013 08:14:47 Titel: Re: Staffelgeschoß
Das muss Vitali beantworten...
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 Verfasst am: 26.03.2013 08:39:40 Titel: Re: Staffelgeschoß
Sehr geehrter Herr Bebensee
es wurde bei diesem Bauvorhaben ein Befreiungsantrag auf so genanntes abweichendes Obergeschoß gestellt, der positiv durch den Bauausschuß gegangen ist. Es wurden bloß Alternativen zur Einhaltung der Geschoßigkeit (Wandabstand >2/3) durch die Vergrößerung des EG dargestellt die keinen Einfluß auf das gesamte Straßenbild hätte.
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 Verfasst am: 26.03.2013 08:45:17 Titel: Re: Staffelgeschoß
zur Info...
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 Verfasst am: 26.03.2013 08:55:54 Titel: Re: Staffelgeschoß
Sehr geehrter Herr Bebensee,
ein Punkt wäre bei der Betrachtung des Geschoßes interessant, nähmilch die ausschlaggebende Geschoßfläche des DG bei der Toskana Villa. Würde man die gesamte Konstruktionsfläche d.h. die umlaufende Schürze auf der EG-Decke mitrechnen können, so hätte man in dem Fall kein Staffelgeschoß sondern ein Dachgeschoß da
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 Verfasst am: 28.03.2013 16:52:26 Titel: Re: Staffelgeschoß
Hallo Vitali,

der Begriff des Geschosses ist in den Landesbauordnungen nicht definiert, sondern wird offensichtlich als bekannt vorausgesetzt.

Nach allgemeiner Meinung ist ein Geschoss die Summe aller Räume eines Gebäudes, die sich im Regelfall auf einer Ebene befinden.

Wikipedia definiert beispielsweise ein Geschoss derzeit als „…die Gesamtheit aller Räume in einem Gebäude, die auf einer Zugangsebene liegen und horizontal verbunden sind. Es ist möglich, dass ein Geschoss Höhenunterschiede aufweist. Entscheidend ist aber die horizontale Zusammengehörigkeit der Räume…“ Der in Wikipedia enthaltenen Zeichnung zur Ständerbauweise können Sie entnehmen, dass die Grundfläche eines Geschosses nicht immer die gleiche Fläche hat wie die Ebene, auf der sich das Geschoss befindet.

Wesentliches Merkmal eines Gebäudes ist eine Überdeckung (vgl. § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO-). Da ein Geschoss regelmäßig ein Unterfall eines Gebäudes ist und ein Raum regelmäßig ein Unterfall eines Geschosses, benötigen sowohl Geschoss als auch Raum eine Überdeckung (einen oberen Raumabschluss).


Raum und Geschoss haben eine bestimmte Grundfläche und eine Höhe.

Die Grundfläche des Geschosses bestimmt sich nach dessen Außenmaßen. Wie ein Raum braucht auch ein Geschoss nicht ganz oder teilweise (z. B. durch eine Wand) umschlossen zu sein (vgl. z. B. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 – 6 K 529/04 – unter -> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&sid=0d0de25021e1e425f2f5d94f537706fe&nr=5442&pos=0&anz=1 [siehe Randnummer 24], bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2006 – 3 S 1726/05 – unter -> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&sid=56e43c0701b07a85103c9aeb29ee64a7&nr=6775&pos=0&anz=1 [siehe Randnummer 31]. Im Revisionsverfahren hat der 4. Senat des BVerwG die Sache im Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.07 - aus anderen Gründen wegen bisher nicht geprüften Tatsachenfragen zurückverwiesen [siehe -> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/131207U4C9.07.0.pdf ]).

Die Höhe des Geschosses wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen (vgl. § 2 Abs. 7 Halbsatz 2 LBO).

Mehr lässt sich dazu eigentlich nicht sagen…

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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