Hallo Herr Martensen,
um eine rechtsverbindliche Auskunft bekommen zu können, sollten Sie eine Bauvoranfrage einreichen, ob die fragliche Fläche mit einem Einfamilienhaus bebaut werden darf. Einzelheiten dazu siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 .
Die für einen (positiven) Vorbescheid nach der Baugebührenverordnung Schleswig-Holstein (siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauGebV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ) zu zahlende Gebühr ist übrigens zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn während der Geltungsdauer des Vorbescheides (3 Jahre) die Baugenehmigung beantragt wird.
In der Tat gibt es auch Bebauungszusammenhänge im Außenbereich (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=67 und unter ->
http://www.bverwg.de/pdf/996.pdf ), die man herkömmlich Splittersiedlungen nennt (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=73 ).
Das Auffüllen („Schließen“) einer solchen „Lücke“ ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=75 )
Nun beeinträchtigt ein sog. sonstiges Vorhaben im Außenbereich u.a. öffentliche Belange und ist damit unzulässig, wenn es die Verfestigung einer solchen Splittersiedlung „befürchten“ lässt (vgl. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
In seinem Urteil vom 03.06.1977 – IV C 37.75 – (BVerwGE 54, 73 = BauR 1977, 398) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfestigung einer Splittersiedlung folgendes ausgeführt:
„…In der demnach vom Kläger beabsichtigten Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung läge eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, wenn die Verfestigung nach Lage der Dinge im Interesse einer geordneten Siedlungsstruktur unerwünscht und deshalb "zu befürchten" wäre. Das anzunehmen, rechtfertigt sich, wie gesagt, in der Regel; die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung (und nicht der Erweiterung) - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich…Als Grund für eine Mißbilligung kommt etwa in Betracht, daß das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. So liegt es häufig bei den zur dauernden Benutzung bestimmten Wohnhäusern und dem von ihnen ausgehenden alltäglichen Lebensbedarf. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, daß das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, daß in nicht verläßlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa nur darin, daß mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende "Lücke" ausgefüllt werden soll, so wird - abgesehen von Fällen der Übereinstimmung mit der herkömmlichen Siedlungsform…- kaum jemals angenommen werden können, daß dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet…“
Zum Abschluss noch ein Link zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2010 – 4 B 75.10 -, die sich auch mit der Verfestigung einer Splittersiedlung befasst: ->
http://www.bverwg.de/pdf/1222.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee