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Thema: Erdwall - Instandsetzung -

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.04.2011 13:26:40 Titel: Erdwall - Instandsetzung -
Guten Tag.
Aus Gründen des Lärm- und Sichtschutzes hatten wir seinerzeit eine Genehmigung beantragt und erhalten, einen
Erdwall aufzuschütten. Genehmigte Höhe 4,0 Meter. Ausgeführte Höhe 3,0 Meter. Nun ist der Erdwall gesackt
auf etwa 2,0 Meter. Das ist bei loser Aufschüttung normal. Nun können wir reinen Mutterboden kostenlos
bekommen und auf den Erdwall aufbringen, um die genehmigte Höhe von 4,0 Metern zu erreichen.

Ist dieses Vorhaben, mit deutlich über 100 m/3 Mutterboden in irgend einer Form einer
Behörde mitzuteilen ?

Freundliche Grüße.
Regina
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 Verfasst am: 27.04.2011 15:28:12 Titel: Re: Erdwall - Instandsetzung -
Hallo Frau Matuscheck,

ich gehe davon aus, dass der Erdwall auf Ihrem Grundstück aufgeschüttet worden ist bzw. werden soll.

Aufschüttungen fallen unter den Begriff der baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO - siehe unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true), so dass die Bestimmungen der LBO Anwendung finden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO).

Verfahrensfrei sind u.a. nur solche selbstständigen Aufschüttungen, die nicht größer als 1.000 m² sind oder deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt (§ 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO).

Da diese Mengenangaben nach Ihren Angaben überschritten werden, benötigen Sie für den Erdwall eine Baugenehmigung (vgl. § 62 Abs. 1 LBO).

Zu beachten wären beispielsweise Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans und die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO).

Einzelheiten sollten Sie mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde klären.

Liegt das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich, finden Sie die/den für Ihren Bauort zuständige/n Sachbearbeiter/in unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 28.04.2011 14:52:01 Titel: Re: Erdwall - Instandsetzung -
Guten Tag.
Wie eingangs beschrieben wurde dieser Erdwall genehmigt, wurde aber
a) nie richtig fertig gestellt,
b) sagt dieser in sich zusammen (was in der Natur der Sache liegt).
Hergestellt werden soll also der "genehmigte Zustand".
Wäre in diesem Falle eine "Genehmigung der Genehmigung" nötig :))

Freundliche Grüße, Regina
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 Verfasst am: 28.04.2011 21:26:35 Titel: Re: Erdwall - Instandsetzung -
Hallo Frau Matuscheck,

nach § 75 Abs. 1 LBO erlischt eine (Teil)Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist
(siehe unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+75&psml=bsshoprod.psml&max=true ).

Ihre Beschreibung vom 27.04.2011 („…hatten wir seinerzeit eine Genehmigung beantragt und erhalten…“) lässt darauf schließen, dass die Genehmigung wahrscheinlich erloschen ist und Sie wohl eine neue Genehmigung benötigen.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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