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Thema: Zusammengefallener Hof in Alleinlage - Interessante Geschichte?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 14.04.2011 14:19:16 Titel: Zusammengefallener Hof in Alleinlage - Interessante Geschichte?
Vor 10 Jahren bekam ich einen Hof vererbt (nicht mehr in der Höferolle). Die Ländereien sind verpachtet. Da ich in Süddeutschland wohne, wurden die Hofgebäude zunächst vernachlässigt. Vor 5 Jahren jedoch, entschied ich mich, auf jenem Hof zu wohnen und fing an, die Gebäude zu sanieren. Während der Sanierung starb mein Vater in Süddeutschland. Mir wurde sein stark sanierungsbedürftiges Gebäude in der Stadt vererbt. Da sich jenes Gebäude in einer Stadt befindet, beschloss ich, dem alten Haus meines Vaters Priorität zu gewähren. Ich sanierte es und vermietete es. Da mir nun natürlich das Geld ausging, verblieb ich zuächst in meiner eigenen Wohnung, in ein paar km Entfernung. Nun habe ich mich finanziell etwas erholt und wollte endlich in mein Traumhaus im Norden Deutschlands ziehen. Als ich jedoch bei meiner Hofstelle ankam, fiel mir die Kinnlade runter: der Hof war wie von einer Bombe getroffen! Das von mir neu eingedeckte Dach gab es nicht mehr! Auch die Fenster waren verschwunden.

Folgendes war passiert: in meiner Abwesenheit wurde mein Hof Opfer von Dieben! Das ganze Dach samt aller Balken war geklaut worden! Auch die neuen Fenster waren futsch. Nach Auskunft des Bürgermeisters befindet sich der Hof seit 4 Jahren in diesem Zustand. Da ich nichts falsch machen wollte, rief ich kurz beim Bauamt an und hab denen mitgeteilt, dass ich den Hof nun WIEDERMAL ERNEUT sanieren wolle. Doch die Stimme am anderen Ende: "Moooment - das gucke ich mir erstmal an!"

Tja, was nun? Kann es wirklich theoretisch sein, dass jemand mit einem Bulldozer Ihr Haus abreisst während Sie zur Arbeit sind und es dann keine Genehmigung mehr gibt, das Haus neu aufzustellen weil Aussenbereich (Alleinlage)? Wäre das ein Unterschied, wenn das Haus abgebrannt wäre?
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 Verfasst am: 17.04.2011 13:37:00 Titel: Re: Zusammengefallener Hof in Alleinlage - Interessante Geschichte?
Hallo Herr Schmidt,

das Bauamt wird möglicherweise die Frage klären wollen, ob in Ihrem Außenbereichsfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) vorliegen.

Diese erleichternde Vorschrift kommt zum Tragen, wenn ein zulässigerweise errichtetes (also bestandsgeschütztes) Gebäude durch „außergewöhnliche Ereignisse“ (z. B. Brand oder Naturereignisse, wie Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Manöverschaden, Flugzeugabsturz, Gasexplosion, usw.) zerstört worden ist (zum Bestandsschutz siehe unser Baulexikon unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).

In seinem Urteil vom 18.08.1982 – 4 C 45/79 – (BRS 39 Nr. 90 = NuR 1984, 20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zerstörung eines Gebäudes durch den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten, den der Eigentümer nicht selbst veranlasst oder in einer Weise verursacht hat, die dem Veranlassen gleichzusetzen ist, ein “außergewöhnliches Ereignis" im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann.

Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang noch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2007 – 4 B 20.07 – (siehe unter -> http://www.bverwg.de/media/archive/5188.pdf ).



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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