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Thema: Carport

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 06.04.2009 20:18:55 Titel: Carport
Hallo,

ich habe noch einmal ein paar Fragen:

ich habe auf einer Grundstücksseite vorne ein Carport, (7m lang, 3 m breit 2,5 m hoch). Auf der gleichen Seite des Grundstücks habe ich hinten ein Gartenhaus welches 6m lang, 3 m breit und 2,5 m hich ist. Beides ist direkt auf der Grenze gebaut. Die Grenzbebauung für das hintere Gartenhaus wurde vom angrenzenden Nachbarn genehmigt.
Für beide Bauten habe ich jedoch keine Baugenehmigung (habe das Haus so gekauft).

Ich habe folgende Fragen:

1. Brauche ich jeweils eine Genehmigung?
2. Wenn ja, kann ich diese nachholen (Zustimmung des Nachbarn habe ich)?
3. Vorausgesetzt es geht, ich habe die Baugenehmigung für die beiden Objekt direkt an der Grenze, kann der Nachbar auf der anderen Seite was dagegen unternehmen?
4. Ich habe in der Landesbauordnung gelesen, dass man die 9 m-Grenze bei Bauten direkt an der Grundstücksgrenze (also ohne Abstandsflächen) nicht überschreiten darf. Mehre bauliche Anlagen sind dabei, wenn ich das richtig verstehe, zusammenzurechnen. Ist das in meinem Fall ein Problem oder nur, wenn beispielsweise das Carport und das Gartenhaus unmittelbar aneinander gebaut hat?

Ich wohne in SH und es gibt kein Bebauungsplan.

Entschuldigung für die vielen Fragen. Aber der Service ist wirklich hilfreich hier.

Grüße

Günther
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 Verfasst am: 07.04.2009 14:40:36 Titel: Re: Carport
Hallo Günther,

zu Ihren Fragen:
1. für das Carport nein, für das Gartenhaus ja ( weil 6m x 3m x 2,50m = 45 cbm) - Gartenhäuser sind nur bis zu einer Größe von 30cbm genehmigungsfrei.
2. Sie sollten die Genehmigung sogar nachholen, da Sie im Moment einen so genannten Schwarzbau haben. Man muss dazu sagen, dass die Grenzbebauung max. 9m lang sein darf. Sie haben hingegen bereits 13m. Dies erfordert eine Ausnahme, die nur mit Zustimmung des Nachbarn erteilt werden kann. Es kommt nun also darauf an, wozu Ihr Nachbar seine Zustimmung gegeben hat ( Wortlaut) bzw. ob er sie im Ernstfall geben würde.
Dass Sie das Grundstück mit dieser Bebauung gekauft haben, spielt in diesem Fall keine Rolle. Sie sind der Eigentümer, der für die Bebauung des Grundstückes verantwortlich ist. Ob Sie dazu auf privatrechtlichem Wege gegenüber Ihrem Vorbesitzer etwas bewirken können, liegt außerhalb meiner Kenntnis.
3. Ein Nachbar kann - allerdings auf eine gewisse Zeit begrenzt - einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen, sofern er sich in seinen Belangen beeinträchtigt fühlt - auch wenn eine Baugenehmigung vorliegt.
4. ( siehe auch 2.) Ob das Gartenhaus und das Carport quasi in einem Rutsch gebaut sind oder mit Abstand zueinander stehen, macht keinen Unterschied. Die 9m beziehen sich auf die ganze Grundstücksgrenze - selbst wenn Sie in 50cm- Schritten bebaut wäre.


---
Zuletzt geändert am 07.04.2009 um 14:41:44 von Louisa Eberhardt.
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 Verfasst am: 07.04.2009 16:11:40 Titel: Re: Carport
Hallo,

vielen Dank, ich bin jetzt schon viel schlauer. Eien Nachfrage noch zu Punkt 3:

Wenn ich jetzt eine Baugenehmigung habe + die Zustimmung von Nachbarn, dass er mit der Grenzbebauung (13m) einverstanden ist, kann der andere Nachbar (auf der anderen Seite meines Grundstückes) etwas unternehmen?, Also der Nachbar, der davon gar nicht betroffen ist? In meinem Fall kann dieser das Carport und das Gartenhaus von Seite aus noch nicht mal sehen.

und eine neue Frage:

Angenommen man hat beispielsweise ein Gartenhaus unzulässigerweise an die Grenze gebaut und man hat NICHT die Zustimmung. Kann der belastete Nachbar (also hier der an dessen Grundstück gebaut wird) den Abriss verfügen? Was sind die Folgen?

Nochmals Danke.

Gruß Günther

Danke.
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 Verfasst am: 07.04.2009 16:16:09 Titel: noch was vergessen
zur neuen Frage: Wenn der Nachbar an dessen Grundstück unzulässigerweise gebaut wurde beim Bauamt eine Anzeige macht. Muss man da Fristen beachten? Was ist wenn der Schwarzbau schon einige Jahre vorhanden ist und die Anzeige erst danach gestellt wird?

DANKE
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 Verfasst am: 09.04.2009 15:48:26 Titel: Re: noch was vergessen
Hallo Günther,

also, da der Nachbar auf der gegenüberliegenden Seite Ihres Grundstückes offensichtlich nicht durch die Grenzbebauung betroffen ist, wird er kaum nachweisen können, dass er in seinen nachbarlichen Belangen beeinträchtigt ist.
Zu Ihrer zweiten Frage: Bevor es zu einem Abriss kommt, ist erstmal zu prüfen, ob es sich - wie bereits beschrieben - um 1. ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus handelt und 2. ob es dort zulässig ist ( Stichwort: 9,00m Grenzbebauung).
Wenn nun, und darauf zielt sicherlich Ihre Frage ab, die Nachbarzustimmung zu Ihrer Grenzbebauung nicht vorliegt, kann der Nachbar, in dem er sein Einverständnis verweigert, erwirken, dass Sie die Grenzbebauung auf 9,00m zurückbauen müssen.
Es gilt der Grundsatz, dass widerrechtlich errichtete Bauten nicht durch ihre Standdauer legalisiert werden. Also grundsätzlich bleibt ein unzulässiger Bau immer unzulässig. Ein betroffener Nachbar hat aber nur eine bestimmte Zeit lang die Möglichkeit durch einen so gegannten Antrag auf Einschreiten den seiner Ansicht nach unzulässigen Bau bekanntzugeben und die Bauaufsicht mit der Überprüfung zu "beauftragen". Da diese Zeitspanne aber von Fall zu Fall variiert, möchte ich dazu keine Hausnummer nennen. Beispielsweise muss man einem Nachbarn, dem im Sommer auffällt, dass neben seiner Terrasse im letzten Herbst vom Nachbarn eine 3m hohe und 10m lange Sichtschutzwand errichtet wurde, zugestehen, dass er dies vielleicht erst im Sommer so richtig realisiert und bemerkt, dass er sich beeinträchtigt fühlt.
Es gibt, auch wenn die Zeitspanne für einen Antrag auf Einschreiten des Nachbarn "abgelaufen" ist, noch immer die Möglichkeit, dass die Bauaufsicht beschließt, von Amts wegen gegen den unzulässigerweise errichteten Bau vorzugehen, z.B. weil in der näheren Umgebung ebenfalls gegen ähnliche Fälle vorgegangen wurde o.ä.
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 Verfasst am: 09.04.2009 16:44:49 Titel: Frist "Zeispanne"
Hallo,

wo steht das denn mit der Zeitspanne? In der Landesbauordnung kann ich keine fRIST ERKENNENß

Danke und Gruß

Günther
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 Verfasst am: 09.04.2009 16:48:43 Titel: Re: Frist
Hallo Günther,

das finden Sie nicht in der LBO.
Es liegt schlichtweg in der Natur der Sache, dass ein Nachbar beispielsweise nicht 10 Jahre lang etwas stillschweigend dulden kann um dann "plötzlich" festzustellen, dass es ihn stört. Das wäre ja unglaubwürdig.
Deswegen sagte ich ja, dass diese "Zeitspanne" von Fall zu Fall unterschiedlich anzusetzen sei.
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 Verfasst am: 09.04.2009 16:52:47 Titel: Re: Frist
Schauen Sie doch mal auf folgende Internetseite:
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=32
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