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Thema: Carport - Grenzbebauung

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 Verfasst am: 10.02.2012 17:56:24 Titel: Re: Garage an der Grenze
Hallo (Frau/Herr) Hermann,

im Prinzip – d.h. allein mit Blick auf die jetzt gültige Regelung des § 6 Abs. 7 LBO – ist das so. § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO spricht ja auch von den „…jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks…“

§ 6 Abs. 7 LBO 2009/2010 habe ich bereits einmal genauer „unter die Lupe genommen“, und zwar in meiner Stellungnahme vom 20.06.2010 (12:01:26 Uhr) an Jörg (siehe dazu unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=9b0a2c696bccc3462bab5efb6e8e986c ). Darin habe ich auch ein Urteil der 8. Kammer unseres Verwaltungsgerichts vom 12.10.2009 – 8 A 67/08 – zitiert, das sich mit der Längenbeschränkung befasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich Sie bitten, den zitierten Text dort nachzulesen.

§ 6 Abs. 7 LBO „isoliert betrachtet“ lässt also zu, dass die beiden Nachbarn Ihre rückwärtige Grenze mit insgesamt 2 x 9 m bebauen, während Sie nur 1 x 9 m in Anspruch nehmen dürfen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30.10.2007 (LT-Drucksache 16/1675) auf Seite 151 (Mitte) behandelt Ihre/diese Frage leider nicht ganz eindeutig (siehe unter -> http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/1600/drucksache-16-1675.pdf ).

Der Gesetzgeber wollte und will parkende Fahrzeuge von Anliegern von der Straße bekommen und hat dafür in Kauf genommen, dass Garagen die grundsätzlich nachbarschützenden Abstandflächen zwar unterschreiten dürfen, aber – nicht zuletzt aus Gründen des Brandschutzes und um die Nachbarn nicht allzu sehr zu belasten - eben nur in ganz bestimmtem Umfang (längen- und höhenmäßige Beschränkungen).

Jedes Baugrundstück hat im Regelfall vier eigene Grundstücksgrenzen, an die nach § 6 Abs. 7 LBO jeweils eine die längen- und höhenmäßigen Beschränkungen einhaltende Garage gebaut werden könnte. In der Summe wären also nach § 6 Abs. 7 LBO vier Garagen pro Baugrundstück zulässig. Ginge man bei der Betrachtung allein von Nachbargrundstücken bzw. –grenzen aus, bestünde die Gefahr, dass in einigen Fällen ganze Baugrundstücke mit Grenzgaragen zugepflastert werden könnten.


Nun besteht die LBO ja nicht nur aus der Vorschrift des § 6 über Abstandflächen…

Im Auge behalten muss man nämlich die Spezialvorschrift des § 50 LBO über Stellplätze und Garagen, insbesondere dessen Absätze 9 und 11.

Die nachbarschützende Vorschrift des § 50 Abs. 9 LBO verlangt, dass u.a. Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

Der aus Gründen der Verkehrssicherheit in den § 50 LBO aufgenommene Abs. 11 fordert, dass Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sind. Damit die Garagen auch „angenommen“ werden, kann verlangt werden, dass entsprechende Hinweise auf sie angebracht werden.

In Ihrem Falle wird man also klären bzw. geklärt haben müssen, ob bei der Standortwahl für die Dreifachgarage auf dem Grundstück B diese Vorschriften beachtet werden.



Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 10.02.2012 um 17:58:41 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 23.02.2012 13:23:43 Titel: Re: Garage an der Grenze
Guten Tag,

ich habe eine Frage zu diesem Thema.

Ich wohne in Neumünster in einem EFH.
Dort ist eine Garage vorhanden, welche an die Grundstücksgrenze zum "linken Nachbarn" gebaut ist. (Die Garage befindet sich hinten auf dem Grundstück und nicht an der Strasse)
Diese ist ca. 6 Meter lang. Nun möchte ich auf die Grenze gerne ein Carport davor setzten, welches allerdings auch 6 Meter lang sein muss um es
sinnvoll nutzen zu können. Zum Nachbarn hin würden Holzlamellen aufgestellt werden um einen Sichtschutz zu gewährleisten. Die Dachfläche soll aus Trapez Blechen über die gesamt Länge bestehen, d.h. ich würde auf eine Gesamtlänge von 12 Meter kommen.
Mein Nachbar hat mir schriftlich bestätigt das er keine Probleme mit diesem Vorhaben hat.
Darf ich mein Carport in der länge dann bauen oder nicht ?!
Falls dieses nicht erlaubt sein sollte, könnte man bei dem Bauamt eine Änderung beantragen um mein Vorhaben rechtlich abzusichern !?
Bzw welche Unterlagen würden benötigt werden. Das Carport baue ich in Eigenleistung
Würde mich über eine Antwort sehr freuen, da es ja alles mit rechten Dingen zu gehen soll !!

Mit freundlichen Grüßen

S. Hartwig
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 Verfasst am: 06.03.2012 19:20:50 Titel: Re: Garage an der Grenze
Hallo Frau/Herr Hartwig,

ohne die Bauaufsicht und eine Nachbarzustimmung (zum Begriff Nachbar/in siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=110 ) werden Sie wohl nicht weiterkommen – also sollten Sie mit Beiden Kontakt aufnehmen.

Sie schreiben, dass das Carport „…allerdings auch 6 m lang sein muss, um es sinnvoll nutzen zu können…“ Ich frage mich an dieser Stelle, ob Sie nach Erstellung des Carports die Garage überhaupt noch sinnvoll nutzen können, vor deren Tor dann möglicherweise ein Fahrzeug steht.

Bei der Lage der Garage und dem geplanten Standort des Carports werden die nötigen Rangierbewegungen vielleicht über kurz oder lang den Nachbarn nerven. In diesem Zusammenhang möchte ich auf § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO hinweisen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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