Hallo Herr Welkenbrück,
genau - der Bestandsschutz bezieht sich auf den Baukörper UND seine Nutzung.
Bei der Klärung der Frage, ob eine Anlage (noch) Bestandsschutz genießt, verfolgt man sozusagen deren rechtliches Schicksal von ihrem Entstehungszeitpunkt an: Ist die Anlage beispielsweise ohne eine erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung auch nicht genehmigungsfähig gewesen, bedeutet dies noch lange nicht, dass sie keinen Bestandsschutz genießt. Bestandsschutz würde diese Anlage dann genießen, wenn sie entweder später einmal (rechtswidrig) genehmigt worden ist oder zu einem merklichen Zeitpunkt dem materiellen öffentlichen(Bau)Recht entsprach.
Insofern nach wie vor mein Tipp: Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Bauaufsicht – vielleicht hat sie ja noch Unterlagen von dem Haus …
Der Kreis Stormarn ist in dieser Sache übrigens in einer etwas unglücklichen Situation: Unser altes Archiv in der damaligen Kreisstadt Wandsbek ist einem Bombenangriff zum Opfer gefallen, siehe
http://www.kreis-stormarn.de/aktuelles/fotoarchiv/index.php?view=categories&mode=show_category&id=11 .
Nun ist das mit der Beweislast so: Nicht die Bauaufsicht muss nachweisen, dass es keine Baugenehmigung gegeben hat (Wie soll das denn gehen?), sondern derjenige, der sich auf den Bestandsschutz beruft, muss nachweisen, dass es eine Baugenehmigung für die derzeitige Nutzung gibt. Auch Gebäude, die jahrelang nicht genutzt worden sind, verlieren übrigens mit der Zeit den Bestandsschutz.
Leider erwerben zahlreiche Interessenten „Haus und Hof“, ohne vorher mal einen Blick in die Baugenehmigungsunterlagen geworfen zu haben. Kaufen Sie ein Fahrzeug, ohne sich den „Brief“ aushändigen zu lassen?
Eine im Entwurf befindliche Bauvorlagenverordnung will in Zukunft die BauherrInnen (EingentümerInnen) verpflichten, die Genehmigungsunterlagen aufzubewahren.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 07.02.2009 um 12:53:08 von Jens Bebensee.