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Thema: Erweiterung Wochenendhaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 13.12.2008 11:42:43 Titel: Erweiterung Wochenendhaus
Guten Tag

Ein tolles Forum. Wenn die für mich zuständigen Sachbearbeiter nur ein wenig von Ihrem Fachwissen gehabt hätten hätte ich mir viel Geld und Ärger ersparen können.

Hier mein Fall: Im März 2008 habe ich mir in Rheinland- Pfalz, OG Gries (am Ohmbachsee) ein Wochenendhaus gekauft. Mich interessierte dies Gebäude / Gelände aber vorwiegend hinsichtlich einer weiteren Bebauung mit ständiger Wohnsitznahme.

Da die ständige Wohnsitznahme nach Recherche im Internet ein Problem darstellt habe ich mich mit dem OG- Bürgermeister und dem Sachbearbeiter der unteren Baubehörde über dieses Problem besprochen. Beide sahen kein Problem und bejahten ein Anbau von ca 40m² (auf insgesamt ca. 80-90m²). Nach einer fernmündlichen Absprache der beiden habe ich das Haus erworben. Ansonsten hätte ich es nicht erworben.

Der SB der unteren Baubeh. teilte mit dann (zum Gklück unter Zeugen) mit das ich auf eine Bauvoranfrage verzichten kann. Auf Frage in welchem Umfang ich dort bauen kann, sagte der SB, das das meine Sache wäre.

Zuerst hatte ich vor ein Wohnobjekt von ca. 90m² zu bauen. Im Rahmen der Planung mit meinem Architekten kam ich zu dem Schluß das ich gerne selbst dort Wohnen würde (mit 2 Kindern). Zum Schluß reichte ich einen Bauplan von 138m² ein: Dieser wurde von der VG bejaht; (Bebauung in zweiter Reihe), vom OG Rat abgelehnt (die Bebauung würde sich nicht in die Splittersiedlung einfügen- eigentlicher Grund: man wollte nicht das in dieser Lage weitere Wohnhäuser entstehen). Das Einvernehmen wurde verweigert.

Es kam noch hinzu das die OG Sitzung am EM- Spiel Deutschland Türkei stattfand und um 20.00 Uhr begann. Ein OG- Mitglied gestand mir das sich mit der Baugenehmigung nicht groß besch. wurde.

Die VG verstand die Entscheidung nicht. Ich habe mir dann 5 Seiten mit Begründungen einfallen lassen und diese in der nächsten OG- Sitzung verlesen. Diesmal war der Hammer das der Orts- Bgm. mir in den Rücken fiel (Herr Bäcker- so war das nicht; sie wollten doch nur ein Ferienhaus erweitern) und nachweislich die Unwahrheit sagte. Er hatte bemerkt das er einen Fehler gemacht hatte indem er mir eine Baugenemigung in Aussicht stellte und der OG- Rat nicht seiner Meinung war.

Wie die Entscheidung ausging können sich sich vorstellen. Mein Plan B war nun das Ferienhaus zu erweitern (um21m²) um dieses an Gäste vermieten zu können ( in der jetzigen Größe ist es nicht reizvoll).

Diesmal reichte ich (habe gelernt) eine Bauvoranfrage ein. Der gleiche SB der Baub. warf nun mal einen Blick in die Baugenehmigung von 1968. Diese wurde von der Bezirksreg. aufgrund den §§36(1), 35(2) BauG erteilt. Der SB stellte nun fest das das Haus im Außenbereich liegt; mein Anbau sollte zur Seeseite in den schon bestehenden Außenbereich gabaut werden.

Zuvor waren alle wieder dafür. Mann fand es gut; der Tourismus sollte ja gefördert werden.
Der OG Ra hat wieder wieder abgelehnt. Laut SB dürfe ein Ferienhaus nicht größer als 40m2 sein. Die OG hätte das Hus zu einem Wohnhaus machen müssesn um der Erweiterung zuzustimmen können. Wollten diese natürlich nicht.

Meine Reaktion können sice sich vorstellen; im rathaus haben die Wände gewackelt. Am gleichen Tag lese ich in der zeitung das auf einem Luftline 800m entfernten Campingplatz nun eine halle von 600m² gebaut werden soll.

Was habe ich nun vor?

Zum Einen habe ich vor die VG auf die mir entstandenen Architektenkosten von ca. 2000 € zu verklagen da ich erst auf deren Vorschlag die vorgeschaltete (und günstige) Bauvoranfrage ausließ.
Zum Anderen habe ich einen Termin bei dem Kreisrechtsausschuß um meine fall zu schildern.

Nun kommen sie in Spiel: haben sie irgenweche Ideen die meine Argumention stützen könnten ?
Stimmt es das Wochenendhäuser nur 40m² groß sein dürfen.

Mein bestehendes ferienhaus wurde aufgrund von § 35(2) genehmigt(2)
(Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.)

Kann ich mich bei dem Anbau nicht auch auf §35(2) berufen ? warum soll der Anbau denn plötzlich öffentliche Belange beeinträchtigen ?
Weiter ist auch die Erschließung gesichert. Strom und Wasser liegen in dem Haus. Weiter besteht eine Klärgrube. das Haus soll jedoch auf eigene Kosten an die Kläranlage angeschlossen werden (ein Anschluss ist im Gehweg vorgesehen; Absprachen mit den Gemeindewerken wurden schon getätig).

Ich hoffe meine Schilderung ist nicht zu Umfangreich. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

mit freunlichen grüßen


Markus Bäcker, Schönenberg- Kübelberg










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 Verfasst am: 21.12.2008 14:37:42 Titel: Re: Erweiterung Wochenendhaus
Hallo Herr Bäcker,

Rechtsberatung können und dürfen wir Ihnen nicht anbieten – dafür sind „andere“ da.


Folgende Hinweise will ich Ihnen aber gerne geben:

1.)
Baugenehmigungen und Vorbescheide bedürfen bundesweit der Schriftform (siehe für Rheinland-Pfalz §§ 70 Abs. 1 Satz 3 und 72 LBauO unter - > http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P70.htm und -> http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P72.htm ).

2.)
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 d) LBauO RLP sind Kleinwochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen (bau)genehmigungsfrei (siehe unter - > http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P62.htm ).

3.)
§ 1 Abs. 2 der Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze RLP vom 18.09.1984 – mit späteren Änderungen – definiert Wochenendplätze als „…Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten und vorübergehenden Bewohnen von Kleinwochenendhäusern bestimmt sind...“ (siehe unter - > http://rlp.juris.de/rlp/CPIV_RP_P1.htm ).

Kleinwochenendhäuser sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung „…Wochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 40 m² und einer Gesamthöhe bis zu 3,50 m; bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz mit einer Grundfläche bis zu 10 m² oder ein Vorzelt außer Betracht…“

Auf Kleinwochenendhäuser sind nach § 8 Abs. 1 der Verordnung „... die Bestimmungen der Landesbauordnung über die lichte Höhe und die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen und über Wohnungen nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz sowie an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile werden nicht gestellt…“ (siehe unter - > http://rlp.juris.de/rlp/CPIV_RP_P8.htm ).

4.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entscheiden, dass die erleichternden Regelungen für die Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich (vgl. heute § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nur auf Dauerwohngebäude, nicht jedoch auf Wochenend- bzw. Ferienhäuser anzuwenden sind, so z. B. Beschlüsse vom 13.09.1988 – 4 B 155/88 – (in BRS 48 Nr. 78 = BauR 1988, 699) und vom 06.10.1994 – 4 B 178/94 – (in BRS 56 Nr. 86 = BauR 1995, 218). Auf den erstgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hatte ich in diesem Forum übrigens bereits unter dem Stichwort „Landkreis Lahn-Dill“ verwiesen (siehe meine Antwort vom 28.12.2004 an Ingo).

5.)
Demnach wird Ihr „sonstiges Vorhaben“ (Nutzungsänderung von Wochenendhaus in Dauerwohngebäude bei gleichzeitiger Erweiterung, d. h. in der Summe praktisch der Neubau eines Dauerwohngebäudes mit einer größeren Grundfläche als das bestehende Kleinwochenendhaus) aller Voraussicht nach öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB (siehe unter - > http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) beeinträchtigen.

Die Lage in Gewässernähe dürfte die Sache nicht unbedingt einfacher machen (siehe § 15a Landeswassergesetz RLP unter - > http://rlp.juris.de/rlp/WasG_RP_2004_P15a.htm ).


Mit freundlichen Grüßen
aus dem kühlen Norden


Jens Bebensee
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 Verfasst am: 21.12.2008 18:52:51 Titel: Re: Erweiterung Wochenendhaus
Guten Tag Herr Bebensee

Erst mal ein riesiges Dankeschön für die Auskunft !

Nun bin ich auch schlauer. Aus meiner Schilderung werden sie erkannt haben das ich zurecht etwas verärgert bin. Noch 3 Tage vor der letzten OG- Sitzung teilte mir der OG- BGM mit das es dieses mal auf jeden Fall klargeht. Und dann ging es wieder in die Hose.

Wenn ich nur nicht immer alle möglichen Zusagen bekommen hätte.

Derzeit geht es mir nur um eine Erweiterung des Wochenendhauses.

Folgendes wüsste ich nun noch gerne:

1.: Mein Haus steht ganz alleine in sog. 2. Reihe. Hier steht nur mein Haus. Handelt es sich dabei
überhaupt um ein sog. Wochendplatz ?

2.: Wenn ein Wochendhaus (als Teil einer Splittersiedlung) erweitert wird - greift hier denn überhaupt das
Argument: Zersiedlung und Bildung einer Splittersiedlung ?

3.:Mein Haus ist unterkellert; es besteht ein Zugang von Außen. Nun habe ich mir überlegt den Raum oben
mit einem kleinen Treppenhaus mit dem Keller zu verbinden. Im Keller wäre ein 2. Schlafraum möglich.
Gem. § 62 1 (1) a LBauORP,
genehmigungsfreie Vorhaben, darf im Außenbereich doch bis zu 10m³ umbauten Raumes ohne
Aufenthaltsräume errichtet werden.

Dieser Anbau würde nicht als das Treppenhaus enthalten (evt. noch die Eingagngstür). Wäre dies
möglich- ist eine reine Treppe ein \\\" Aufenthaltsraum\\\" in diesem Sinne ? Das Treppenhaus wäre außen
angebaut und würde nicht von der ohnehin geringen Wohnfläche abgehen.
In diesem Urteil - http://www.sternwarte-kohlhau.de/dukumente/Gesetz.htm - wird das Treppenhaus
als Aufenthaltsraum asgenommen

4.: Das Haus besitzt eine überdachte Terasse von ca. 6m². Habe ich jetzt noch 4m² frei ? Und ist eine
größe Überdachung einfach verboten oder muss diese durch den OG- Rat genehmigt werden ?

5.: Die OG und VG hätte eigentlich nichts gegen eine Erweiterung gehabt. Die OG hätte auch zugestimmt
wenn eine Umwidmung ausgeblieben wäre. Die VG hatte nun \\\"entdeckt\\\" das es sich um ein sog.
Kleinwochenendhaus handelt. Besteht für die Gremien überhaupt die Möglichkeit einer Erweiterung
zuzustimmen ? Für den SB der VG bestand die einzige Möglichkeit darin eine Abrundungssatzung für
das Gebiet/Gelände zu erlassen (Umwidmung zum Wohnhaus)- was die OG natürlich nicht wollte.



Ich wünsche ein frohes Fest

Markus Bäcker






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 Verfasst am: 22.12.2008 09:30:34 Titel: Re: Erweiterung Wochenendhaus
Hallo Herr Bäcker,

zu Ihren Fragen kann ich Ihnen in aller Kürze nur folgendes sagen:

zu 1.)
„Aus der Ferne“ kann ich nicht beantworten, ob Ihr Haus auf einem Wochenendplatz steht. Sie sollten zur Gemeinde oder Bauaufsicht gehen und sich einmal die Darstellungen im Flächennutzungsplan ansehen.

zu 2.)
Ja.

zu 3. bis 5.)
Diese Fragen müssen Sie mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären.


Auch Ihnen ein frohes Fest
und einen freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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