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Thema: Terasse auf Garagendach

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.12.2008 11:58:25 Titel: Terasse auf Garagendach
Guten Tag,
auf dem Nachbargrundstück befindet sich eine in Grenzbebauung errichtete ca. 9 Meter lange und 5 Meter breite Garage.Auf dieser Garage befindet sich eine Terasse über die gesamte Fläche, die mittels einer Brüstung ( ca. 70 Grad Neigung) aus Dachpfannen umrandet ist.
Welche baurechtlichen Regelungen gibt es in Bezug auf:

1. die zulässige Gesamthöhe des Bauwerkes vom Boden bis Oberkante der Brüstung ?
2. die zulässige Neigung der Brüstung ?
3. die einzuhaltenden Abstände zur Grundstücksgrenze ( bei Nutzung der Dachterasse ) ?

Sollte der Hausbesitzer nach Renovierungsarbeiten \\\\\\\"vergessen\\\\\\\" die vorgeschriebenen Abgrenzungen auf der Garagenterasse wieder herzustellen- erinnert das Bauamt nach meinem Hinweis den Hausbesitzer ?

Sollte ich keinerlei Maßnahmen zur Wiederaufstellung der Abgrenzung treffen- dulde ich die Nutzung der Gesamtterasse. Kann ich diese Duldung zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig machen - z.B. bei Mieterwechsel ?

Vielen Dank für ihre Mühe
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 Verfasst am: 21.12.2008 12:09:41 Titel: Re: Terasse auf Garagendach
Hallo Herr Maier,

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Deshalb gibt es in den Bauordnungen der Bundesländer tlw. unterschiedliche Regelungen zu Grenzgaragen.

In Schleswig-Holstein regelt § 6 Abs. 10 LBO u. a. die Zulässigkeit von Grenzgaragen (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ):

- > Gesamtlänge (d. h. inklusive Dachüberstände und Regenrinne) max. 9 m,
- > mittlere Wandhöhe über der festgelegten Geländeoberfläche max. 2,75 m (i. d. R. ist das der „gewachsene Boden“, vgl. § 2 Abs. 6 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ), wobei Dachneigungen bis 45 Grad zulässig sind.

Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sind auf dem Dach zulässig, Terrassen jedoch nicht.

Terrassen sind zwar keine Gebäude; von ihnen gehen jedoch schon dann Wirkungen wie von Gebäuden aus, wenn sie höher als 1 m sind (vgl. dazu § 6 Abs. 9 LBO).

Rechtsprechung gibt es zu dem Thema natürlich auch. Nur beispielhaft möchte ich auf die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2005 10 B 972/05 – und vom 05.08.2008 – 7 A 2828/07 - verweisen, die Sie nachlesen können unter
- > http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2005/10_B_972_05beschluss20050930.html und
- > http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/7_A_2828_07beschluss20080805.html .


Die Frage nach der Erforderlichkeit und der Höhe von Umwehrungen stellt sich danach wohl nicht mehr. Sie finden die entsprechenden Regelungen u. a. im § 43 LBO (siehe unter - > http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P43.htm ).


Der Grundsatz von Treu und Glauben fordert im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis von jedem Betroffenen, möglichst frühzeitig gegen ein Vorhaben vorzugehen, das ihn beeinträchtigt oder noch zu beeinträchtigen droht. Damit soll erreicht werden, dass ein möglicher Schaden für einen Bauherrn durch eine ggf. erforderlich werdende Beseitigung möglichst gering gehalten wird. Duldet der Nachbar „sehenden Auges“ die Fertigstellung und Nutzung einer seine Nachbarrechte beeinträchtigenden Anlage, läuft er Gefahr, dass ihm die Verwirkung seiner Rechte entgegengehalten wird.


Mit freundlichen Grüßen


Jens Bebensee
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