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Thema: Privatstraße wird öffentlich

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 Verfasst am: 07.11.2007 18:47:16 Titel: Privatstraße wird öffentlich
Hallo,
wir haben ein Grundstück, das an einer Seite an einer öffentlichen Straße an einer anderen an einer privaten Zuwegung lag, auf der wir ein Wegerecht besaßen. Dieser Privatweg wurd jetzt als Straße gewidmet. Das Grundstück und die neue Straße liegen im Bereich einer Außenbereichssatzung nahe eines ehemaligen Dorfkerns. Es gibt einen F-Plan, der in Verlängerung der Straße ein Wohngebiet vorsieht. Ein B-Plan ist nicht vorhanden. Die jetzt gewidmete Straße ist in der AUßenbereichssatzung nicht als Straße vorgesehen.
Nun meine Fragen:
1. Auf welcher Grundlage darf so eine Straße ohne B-Plan gewidmet werden.
2. Muss ich als Anlieger und unmittelbar Betroffener im Vorfeld informiert oder sogar gehört werden?
3. Bei Kauf meines Grundstückes war die Geländesituation so, dass von meinem Grundstück Oberflächenwasser über den Privatweg floss. Nach Widmung der Straße ist dies immer noch so. Nun wurde mir gesagt, dass ich dieses zu unterbinden habe. Muss beim Neubau der Straße (jetzt Asphalt, vorher Grand) nicht baulich darauf geachtet werden, dass kein privates Wasser auf die Straße fließt. Ist es zulässig jetzt mir den "schwarzen Peter" dafür zuzuschieben?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke
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 Verfasst am: 08.11.2007 08:22:25 Titel: Re: Privatstraße wird öffentlich
Hallo Sönke,

sicherlich wird eine Gemeinde einen Privatweg nicht so ohne Weiteres zur öffentlichen Straße umfunktionieren können. Der Eigentümer dieses Weges bzw. dieser Fläche hat hierbei sicherlich auch ein Wörtchen mitzureden. D.h. dass sich die Gemeinde erst mal mit dem Eigentümer einig werden muss.
Ob Sie als Anlieger informiert oder gar gehört werden m ü s s en, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Auch über das Prozedere einer Widmung zur Straße kann ich Ihnen keine weiterführenden Informationen anbieten. Ich würde Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrer Gemeinde zu suchen, da diese Fragen unter die sogenannte Planungshoheit der Gemeinde fallen.

Das auf dem eigenen Grundstück anfallende Oberflächenwasser muss auch auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden - z.B. durch Einleitung in das öffentliche Regenwassersiel oder Versickerung. Eine „Entsorgung“ des Regenwassers auf einem fremden Grundstück ist nicht zulässig. D.h. dass Sie wahrscheinlich schon seit jeher dafür hätten Sorge tragen müssen, dass das Wasser eben n i c h t auf oder über diesen bis dato privaten Weg fließt. Wenn erst jetzt an Sie die Aufforderung herangetragen wurde, dies zu unterbinden, dann haben Sie in meinen Augen bisher schlichtweg Glück gehabt.
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