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Thema: Weideschutzhütten

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.08.2005 15:37:01 Titel: Weideschutzhütten
die Fam M. betreibt in Trittau-Köppenkaten als Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Pferdezucht/-haltung. Im Betrieb sind 23 Pferde vorhanden, Weide/Grünlandflächen zur Futtererzeugung betragen ca. 10 ha. Auf 2 zusätzlich vorhandenen Sandpaddocks sollen 2 Weideschutzhütten mit den Massen 4x10 Meter auf- gestellt werden. Nach § 69 Ziffer 22 Landesbauordnung Schleswig-Holstein in Verbin- dung mit § 35 Ziffer (1) 1. und § 201 des BauGB steht einer Erstellung dieser Hütten keine sonstige Vorschrift etc. im Wege oder?
Vielen Dank fürs Antworten.
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 Verfasst am: 10.08.2005 16:15:56 Titel: Re: Weideschutzhütten
Sehr geehrter Herr Schwöbbermeyer,

nach meiner Erfahrung werden Reichweite und Inhalt des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO 2000 häufig von Personen, die gelegentlich in der LBO blättern, unterschätzt.

Sie haben richtig erkannt, dass die Vorschrift nur für solche baulichen Anlagen gilt, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB dienen.

Nach dem Kommentar Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Auflage, 8. Lieferung - Stand: Februar 2005 - (Rdnr. 83 zu § 69 LBO) handelt es sich i.d.R.

„... um untergeordnete Gebäude im Sinne des § 57 Abs. 2, z.B. um die auf Viehweiden üblichen, ohne Fundament und leichtgebauten Schutzhütten (zum vorübergehenden Schutz des Viehs) ... Zu Gebäuden nach Nummer 22 zählen Viehunterstände, Melkstände, Feldscheunen oder Offenställe, nicht hingegen Schutzhütten für Land-, Forst- oder Gärtnereiarbeiter, Angler, Jäger oder Wanderer. Es fehlt einem Gebäude i. d. R. das Merkmal „zum vorübergehenden Schutz“ von Tieren, wenn es sich um das einzige Stallgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt; auch die Konstruktion schließt den nur vorübergehenden Unterbringungszweck von Pferden aus, wenn es nicht als in der Landwirtschaft üblicher offener Weideunterstand anzusprechen ist (OVG Lüneburg, Urt. vom 9. November 1979 - 1 A 110/78 -, n.v.). Ein Stall, der - wie übliche Ställe - zum dauernden Schutz von Tieren bestimmt ist, ist nicht nach Nummer 22 genehmigungs- und anzeigefrei. Wenn z. B. Tiere regelmäßig in einem Stall gehalten werden, handelt es sich nicht um einen „vorübergehenden Schutz von Tieren“, sondern um eine auf Dauer angelegte Tierhaltung in einem Gebäude, das nach § 73 oder § 75 genehmigungsbedürftig ist...“

Bevor die Familie M. „vollendete Tatsachen“ schafft, sollte sie sich mit dem für den Außenbereich von Trittau zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsicht, Herrn Piel, in Verbindung setzen (Rufnummer 04531/160-367).

Im Internet findet man ihn unter
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiterfd53.pdf
und
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf


In Trittau-Köppenkaten gibt es ein Gebiet, für das der Bebauungsplan Nr. 26 gilt. Liegt das Grundstück in dem Gebiet, müssen dessen Festsetzungen beachtet werden.

Außerdem liegt Trittau-Köppenkaten im Landschaftsschutzgebiet. Sollten die baulichen Anlagen tatsächlich unter die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO 2000 fallen, bräuchte die Familie M. zumindest eine Ausnahmegenehmigung von der unteren Naturschutzbehörde hier im Hause.

Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 15.12.2005 15:00:14 Titel: Re: Weideschutzhütten
Wie weit dürfte der Stall vom "vorübergehenden Schutz entfernt sein. Sind 40 km noch akzeptabel?
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 Verfasst am: 16.12.2005 09:56:14 Titel: Re: Weideschutzhütten
Sehr geehrter Herr Niemeyer,

bei einem -baugenehmigungsfreien- Gebäude "zum vorübergehenden Schutz von Tieren" handelt es sich nicht um ein Stallgebäude, denn dieses wäre allseitig geschlossen.
Vorübergehender Schutz bedeutet, dass Tiere aus freier Entscheidung im Gebäude Schutz vor Witterungseinflüssen suchen können. Das Gebäude muss also mindestens zu einer Seite offen sein.
Die Frage zur Entfernung hat sich damit wohl erübrigt, da der "vorübergehende Schutz" natürlich nur dort gesucht werden kann, wo die Tiere sich auch aufhalten, also direkt auf der Weide/Wiese o.ä.

Der Unterschied zwischen Stall und Schutzhütte ist also erheblich.

Mit vorweihnachtlichen Grüßen
aus der Kreisstadt

Carola Haage


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 Verfasst am: 15.07.2008 08:17:59 Titel: Re: Weideschutzhütten

Hallo.
Ich bin Landwirt und das im Hauptberuf. Von meiner Hofstelle "etliche Kilometer" entfernt kann ich Weideland für meine
Tiere fast kostenlos pachten. Hier geht es um den Unterstand. Der soll eine Seite offen sein. Die Tiere sollen sich
dort zurück ziehen können, wenn sie es möchten bzw. möchte ich dort Zusatzfutter lagern und die Wasserstelle
einrichten.
Der Verpächter benötigt die Fläche nicht mehr, möchte aber auch nicht verkaufen. Der Verpächter ist kein
Landwirt (mehr).
Kann ich den Unterstand - eine Seite offen - dort errichten oder ist ein Bauantrag nötig.
Danke für die Antwort. Jörn.
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 Verfasst am: 17.07.2008 10:16:57 Titel: Re: Weideschutzhütten
Hallo Jörn,

wie Herr Bebensee und Frau Haage in ihren Beiträgen bereits ausgeführt haben, ist eine vorübergehende Unterstellmöglichkeit für Tiere gem. § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO genehmigungsfrei.
Wenn Sie also privilegierter Landwirt sind und dieses Vorhaben ein solches nach §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB ist, benötigen Sie noch eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Ich möchte Ihnen aber trotzdem empfehlen Ihr Vorhaben mit dem für Ihre Gemeinde zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen. Unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/KarteBauvorhabenAusserorts.pdf finden Sie eine Übersichtskarte des Kreises Stormarn, aus der Sie den entsprechenden Sachbearbeiter „entnehmen“ können.



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Zuletzt geändert am 17.07.2008 um 10:17:58 von Louisa Eberhardt.
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