Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Ingo,
egal wie Sie es anstellen wollen - Sie sollten sich in der Sache mit der bzw. einer zuständigen Behörde auseinandersetzen.
Ich gehe nicht davon aus, dass hier überhaupt kein Prüfverfahren durchgeführt zu werden braucht, und lege Ihnen deshalb ans Herz, Ihre Fragen in einem Vorbescheidsverfahren klären zu lassen.
Selbst wenn der Reitplatz - wovon ich nicht ausgehe - bauaufsichtlich verfahrensfrei wäre, müsste er die materiellrechtlichen Bestimmungen beachten. Er wird den Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllen, dessen Zulässigkeit an den Bestimmungen des § 35 BauGB zu messen ist.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 22.06.2014 um 07:55:16 von Jens Bebensee.
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