Geschrieben von:
Heinz Ruge
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vielen dank für ihre einschätzung herr bebensee.
es stellt sich die frage für mich in diesem fall: wer oder was ist die gemeinde?
zur erläuterung: das dorf xyz gehört zum amt abc. die bauvoranfrage wurde direkt an das amt geschickt (nach vorheriger telefonischer absprache mit dem hinweis "der bürgermeister werde sowieso informiert"). bei dem telefonischen vorgespräch wurde meinem bekannten nicht erörtert, dass die gemeinde dem bauvorhaben im vorfeld zustimmen muss. ansonsten hätte sich mein bekannter erst an den bürgermeister gewandt.
ich habe gestern abend noch einmal mit meinem bekannten gesprochen und gebe seine schilderung hier so weiter.
das amt hat die unterlagen fristgerecht weitergereicht an die baugenehmigungsbehörde.
der bürgermeister in person hat bei seinem besuch auf dem amt "sein" gemeindliches einvernehmen nicht erteilt. diese entscheidung ist nicht im gemeinderat beschlossen worden. ist der bürgermeister befugt, diese entscheidung allein zu treffen? wenn ja, ist der fall klar. wenn nein d.h. die entscheidung hätte im gemeinderat fallen müssen, wäre es rechtlich doch so nicht hinnehmbar gewesen.
auf jeden fall ist mein bekannter, nach dem schreiben der baugenehmigungsbehörde (betitelt als "anhörung") zum bürgermeister gegangen und hat nachgefragt. dieser regte dann an, auf der nächsten gemeinderatssitzung das thema zur sprache zu bringen bzw. das gemeindlich einvernehmen zu erteilen (mit dem hinweis "jo, dat geiht dörch" :-)).
so, genau dieser beschluss hätte der baugenehmigungsbehörde nachgereicht werden müssen. bevor es dazu kam, wurde allerdings der negative vorbescheid erteilt.
komische sache meiner meinung nach.
mfg
heinz ruge
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