Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr Ruge,
eine Bauvoranfrage ist bei der Gemeinde einzureichen, die sie unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche - an die Baugenehmigungsbehörde weiterzuleiten hat (es sei denn, die Gemeinde ist selbst Baugenehmigungsbehörde).
Mit Einreichen der Voranfrage und den für die Beurteilung der Anfrage erforderlichen Unterlegen beginnt für die Gemeinde die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu laufen.
Das Einvernehmen braucht der Antragsteller also nicht einzuholen.
Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg fristgerecht ihr Einvernehmen versagt hat.
Beste Grüße
Jens Bebensee
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