Hallo Lars,
keine Ursache.
Die Frage, ob sich die Abstandsflächen (per Baulast) auch auf das rückwärtige Grundstück übertragen lassen, wenn das rückwärtige Grundstück Landschaftsschutzgebiet ist, kann ich Ihnen leider auch nicht verlässlich beantworten. Sollte die rückwärtige Grenzwand praktisch direkt auf der Landschaftsschutzgrenze liegen, hätte ich jedenfalls Zweifel.
Im Grunde richtet sich eigentlich alles nach der Beantwortung folgender Vorfragen:
1.) Liegt die Fläche, auf der das EFH errichtet werden soll, noch im Innenbereich oder bereits im Außenbereich?
2.) Wenn die Fläche (im für Sie tendenziell günstigsten Fall) noch im Innenbereich liegt:
Fügt sich das EFH u. a. hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein?
Bei einem Standort direkt am Landschaftsschutzgebiet bestünden zumindest Zweifel, ob die Fläche noch im Innenbereich liegt und – wenn ja – ob sich das EFH u. a. hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Ohne eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde würde ich hier keine Machbarkeitsprognose wagen.
Mein Tipp:
Sie sollten eine Bauvoranfrage stellen, deren Beantwortung Ihnen entweder in die eine oder in die andere Richtung Rechtssicherheit verschaffen würde (zur Bauvoranfrage siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee