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Thema: Verständnisfrage zu genehmigungsfreiem Gartenhaus mit geplanter einseitiger Flachdachverlängerung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 21.03.2014 18:26:03 Titel: Re: Verständnisfrage zu genehmigungsfreiem Gartenhaus mit geplanter einseitiger Flachdachverlängerung
Sehr geehrte/r Frau/Herr Schmitz,

mir ist nicht ganz klar geworden, ob Sie hier eine Auskunft zum Landesrecht von NRW oder von Schleswig-Holstein wünschen. Deshalb zu beiden Ländern ein kurzes Statement:

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ist baugenehmigungsfrei die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
„1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,…“

In dieser Vorschrift ist also gar nicht (mehr) die Rede vom „umbauten Raum“, sondern vom „Brutto-Rauminhalt“. Der Begriff „Brutto-Rauminhalt“ anstelle des Begriffs „umbauter Raum“ wurde mit der BauO NRW 2000 eingeführt, um eine Anpassung an die DIN-Normen herbeizuführen.

Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277 Teil 1 zu ermitteln.


Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO Schleswig-Holstein sind u. a. folgende Gebäude bauaufsichtlich verfahrensfrei
„…Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes,…“

Mit „umbauter Raum“ im Sinne dieser Vorschrift ist der „Brutto-Rauminhalt“ nach DIN 277 Teil 1 gemeint.

Wie der „umbaute Raum“ zu berechnen ist, kann man beispielsweise der Anlage 3 zur Baugebührenverordnung Schleswig-Holstein entnehmen (siehe unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/391m/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-BauGebVSH2009pAnlage3&documentnumber=10&numberofresults=10&showdoccase=1&doc.part=G¶mfromHL=true#focuspoint ).

Ein Formular zur Berechnung finden Sie beispielsweise hier:
-> http://www.eckernfoerde.de/media/custom/296_238_1.PDF?1117607146 .

Brutto-Rauminhalt ist die Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen. Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören beispielsweise die Rauminhalte von Außentreppen und -rampen, Eingangsüberdachungen, und „üblichen“ Dachüberständen (zu Dachüberständen siehe DIN 277 Teil 1 Nr. 3.29).

Mitzurechnen sind aber u. a. überdachte Sitz- und Unterstellplätze, überdachte Terrassen sowie der Raum unter einem Vordach, wenn er nach Größe und Funktion einem zusätzlichen vor Witterung geschützten Raum gleichkommt.

Ein Dachüberstand von 0,50 m ist unschädlich. Das lässt sich zum einen aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung ablesen und zum anderen aus dem Beschluss des 2. Senats des OVG Saarlouis vom 31.08.2011 - 2 A 289/10 - ableiten, nach dem ein Dachüberstand, der lediglich 50 cm beträgt, den obersten Teil eines Pultdaches bildet und allein gestalterischen Zwecken dient, bei der Berechnung des Brutto-Rauminhalts einer zum Lagern und Abstellen bestimmten Nebenanlage (Gartenhaus) im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO SL nicht zu berücksichtigen ist (juris, Rn. 5).

Noch etwas Rechtsprechung zu den Themen „umbauter Raum“ und „Dachüberstand“ finden Sie hier:

BayVGH, Beschl. v. 25.03.2013 - 2 ZB 12.1514 - unter
-> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130006611&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

VG Augsburg, Urt. v. 06.02.2013 - Au 4 K 12.1310 - (Rn 37) unter
-> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130005534&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

OVG NRW, Beschl. v. 19.05.2008 - 7 B 252/08 - unter
-> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/7_B_252_08beschluss20080519.html

VG Stade, Urt. v. 02.02.2006 - 2 A 2089/03 - (Rn. 20, 35 und 83) unter
-> http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE060027854&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

VG Braunschweig, Urt. v. 29.04.2003 - 2 A 546/01 - (Rn. 18) unter
-> http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE060017908&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint .


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 21.03.2014 um 18:27:23 von Jens Bebensee.
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