Hallo Lars,
hier stehen eigentlich zwei Fragen im Raum, von denen ich nur eine beantworten kann.
Die erste Frage ist, ob sich das neue EFH hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dazu kann ich ohne detaillierte Kenntnis der Örtlichkeit keine verlässliche Auskunft geben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich nämlich auch ein Vorhaben, das den durch die vorhandene gebildeten Rahmen überschreitet, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das ist dann der Fall, wenn es keine sogenannten bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst bzw. bereits vorhandene Spannungen nicht weiter erhöht (siehe z. B. ->
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/160609B4B50.08.0.pdf ).
Diese Frage sollten Sie also mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde erörtern.
Die zweite Frage ist, ob eine rückwärtige „Grenzbebauung“ im Hinblick auf Abstandflächen möglich ist.
Wenn sich das Vorhaben einfügt, ist dies möglich. Bilden die beiden Flurstücke grundbuchrechtlich ein Grundstück (das ist der Fall, wenn sie auf einem Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnisnummer eingetragen sind), muss nichts veranlasst werden, weil es dann keine Grundstücksgrenze gibt. Haben wir es mit zwei Grundstücken zu tun, müssten die fehlenden Abstandflächen wohl per Baulast (vgl. § 80 LBO) auf das Nachbargrundstück übertragen werden.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee