In einem Wohngebiet, Paragraph 34 BauGB wurde ein Grundstück an einen neuen Eigentümer verkauft.
Dieser hat das Flurstücke hinter dem Grundstück von der Stadt ebenfalls erworben.
Dieses Flurstück ist im Flächennutzungsplan keiner Nutzung, lediglich dem Stadtgebiet zugeordnet.
Nun will der neue Eigentümer das vorhandene EFH vorne an der Straße abreißen und das neue Haus direkt auf der Grundstücksgrenze zu dem hinten erworbenen Flurstück bauen, im OG sogar überbauen, so dass die Abstandsflächen auf dem hinteren Flurstück (kein Bauland) nachweisen werden müssen.
Ist dies zulässig?
Sonst ist kein Gebäude derart im hinteren Bereich gebaut. Wie ist hier das Einfügegebot eingehalten?
|